Oktobermamis 2010
22.08.2010 19:15
Zitat von Claudia87:
Yuhuu Little-Angel
Glückwunsch zum 9. Monat
Ja, mein Menne kanns kaum erwarten bis die Kleine endlich da ist und fragt schon die ganze Zeit, ob es mir gut geht und wann es endlich losgeht
Huhu,
dankeschööön
Bin echt total glücklich gerade
Ja das kenne ich auch, das fragt Jann auch oft an Tag, also obs mir gut geht, besonders nach der Arbeit weil ich dann meist fertig bin & dann sagt er schon immer, dass ich mich auf die Couch legen soll & mich ausruhen soll
Aber so fürsorglich war er schon immer, also ich habe mir gedacht das er inner Ss genau so sein wird, sogar noch ein bisschen mehr
So Mädels in diesem Sinne hau ich mich wieder auf die Couch & entspanne, morgen muss ich wieder arbeiten aber zum Glück nur noch bis Freitag, dann hab ich Mutterschutz
Schönen Abend noch
Lg Sabrina
22.08.2010 19:32
Zitat von _LittleAngel_:glueckwunsch aber du bist doch chon seit der 33. im 9 monat
Huhu,
erstmal seit heute 9. Monat
So nun ist es echt nicht mehr lang
Bald sind unsere Mäuse bei uns
Ich denke ihr seit auch schon total zappelig & aufgeregt
Könnte echt Purzelbäume schlagen aber meine Murmel ist dafür ein bisschen im Weg
Ach das ist so toll, ich genieße meine Ss in vollen Zügen, die Beschwerden nehme ich einfach so hin & freue mich weiter auf meinen Prinzen
Sogar sein Daddy freut sich schon richtig, als ich ihm gesagt habe das ich seit heute im 9. Monat bin da hat er mich in Arm genommen und danach ist er durch die Wohnung gehüpft
Bisschen crazy iser auch
Denke euch gehts nicht anders & euren Männern
Lg Sabrina
22.08.2010 19:55
@Traumelchen:
Normalerweise steht dir das entgeld bis zu dem Tag zu wo du in Mutterschutz gehst.
Also denke ich. Ich habe dort eingetragen dass ich es bis ANfang August bekommen habe (entgeld) und dann Krankengeld und ab 24.8.Mutterschutz beginnt.
Hab da selber noch nen paar sachen in Klammern geschrieben, so is man auf der sicheren seite
Normalerweise steht dir das entgeld bis zu dem Tag zu wo du in Mutterschutz gehst.
Also denke ich. Ich habe dort eingetragen dass ich es bis ANfang August bekommen habe (entgeld) und dann Krankengeld und ab 24.8.Mutterschutz beginnt.
Hab da selber noch nen paar sachen in Klammern geschrieben, so is man auf der sicheren seite
22.08.2010 20:46
Zitat von Kathi87:
@Traumelchen:
Normalerweise steht dir das entgeld bis zu dem Tag zu wo du in Mutterschutz gehst.
Also denke ich. Ich habe dort eingetragen dass ich es bis ANfang August bekommen habe (entgeld) und dann Krankengeld und ab 24.8.Mutterschutz beginnt.
Hab da selber noch nen paar sachen in Klammern geschrieben, so is man auf der sicheren seite
Habe es im Forum geschrieben, da sagte auch jemand man muss den letzten Tag vor dem Mutterschutz eintragen. Aber die bei der Kasse rechnen das doch auch bestimmt nach, oder? Habe beim letzten Tag arbeiten ja auch ende Januar schreiben müssen und hab dann in Klammern anschließend BV ergänzt, war mir sicherer. Na lassen wir uns mal überraschen
22.08.2010 21:53
Hmm.. also zum Mutterschaftsgeld. Meine Ärztin meinte, dass das wohl ganz automatisch läuft und ich den Schein erst am 1. Sept. bekomme aber mein Mutterschutz am 27. jetzt beginnt
muss ich trotzdem bei der KK anrufen??
muss ich trotzdem bei der KK anrufen??
22.08.2010 22:01
Ich habe ab dem 25.08.2010 Mutterschutz & werde mich dann um die Elterngeld/Kindergeldanträge kümmern.
Gibt es auch Geld von der Krankenkasse wenn man Selbstständig war/ist?
Bin zur Zeit extrem schlecht drauf & depressiv, hoffe das vergeht schnell wieder.... fühle mich echt mies!
Hoffe euch allen geht es gut!
Gibt es auch Geld von der Krankenkasse wenn man Selbstständig war/ist?
Bin zur Zeit extrem schlecht drauf & depressiv, hoffe das vergeht schnell wieder.... fühle mich echt mies!
Hoffe euch allen geht es gut!
22.08.2010 22:26
mutterschaftsgeld:
meine fa hat das so erklärt:
den schein gibt es sieben wochen vor et bzw 1 woche vor mutterschutz (33.ssw). da steht der et drauf. hinten muss man dann seine bankverbindung eintragen und das datum des letzten arbeitstages ausfüllen. unterschrift und datum drunter und zur kranlenkasse schicken oder selbst hinbringen.
die von der kk hat gesagt, dass das so korrekt ist (ikk classic). die ikk zahlt dann die sechs wochen vor et. die wochen nach et werden erst nach der geburtsbestätigung gezahlt (gibts glaube ich schon vom krankenhaus, das reicht denen). sie hat mir dann geraten die geburtsurkunde machen zu lassen und dann sofort danach den elterngeldantrag zu stellen, damit das mit der kohle ohne pausen weiter läuft. wie das bei selbststänigkeit ist, weiß ich leider nicht.
Elterngeld Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat man einen Anspruch auf das Elterngeld wenn man,
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Ausnahmen)
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Ausnahmen)
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Ausnahmen)
Wer alle vier Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf das Elterngeld. Es gibt darüber hinaus noch weitere Konstellationen, in denen Ansprüche auf das Elterngeld bestehen. Klicken Sie dazu bitte hinter der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung auf "Ausnahmen".
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Wir haben daher eine Extra-Seite zur Anspruchsprüfung für Sie erstellt.
Zur Anspruchsprüfung
Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. 2Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach den §§ 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
http://www.elterngeld.net/elterngeld-anspruch.html
meine fa hat das so erklärt:
den schein gibt es sieben wochen vor et bzw 1 woche vor mutterschutz (33.ssw). da steht der et drauf. hinten muss man dann seine bankverbindung eintragen und das datum des letzten arbeitstages ausfüllen. unterschrift und datum drunter und zur kranlenkasse schicken oder selbst hinbringen.
die von der kk hat gesagt, dass das so korrekt ist (ikk classic). die ikk zahlt dann die sechs wochen vor et. die wochen nach et werden erst nach der geburtsbestätigung gezahlt (gibts glaube ich schon vom krankenhaus, das reicht denen). sie hat mir dann geraten die geburtsurkunde machen zu lassen und dann sofort danach den elterngeldantrag zu stellen, damit das mit der kohle ohne pausen weiter läuft. wie das bei selbststänigkeit ist, weiß ich leider nicht.
Elterngeld Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat man einen Anspruch auf das Elterngeld wenn man,
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Ausnahmen)
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Ausnahmen)
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Ausnahmen)
Wer alle vier Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf das Elterngeld. Es gibt darüber hinaus noch weitere Konstellationen, in denen Ansprüche auf das Elterngeld bestehen. Klicken Sie dazu bitte hinter der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung auf "Ausnahmen".
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Wir haben daher eine Extra-Seite zur Anspruchsprüfung für Sie erstellt.
Zur Anspruchsprüfung
Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. 2Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach den §§ 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
http://www.elterngeld.net/elterngeld-anspruch.html
23.08.2010 00:31
Also das mit dem Mutterschaftsgeld ist auf jeden Fall noch akutell dachte erst omG.... bstm. muss ich Gehaltsbescheinigungen verschicken etc. ...
Oder irg.was Kompl. ausfüllen...
Aber angeben musste ich nur
Bankverbindung
Letzter Arbeitstag, bis wann der Arbeitgeber mir noch mein Gehalt zahlen muss, und am Schluss musste ich 5 Sätze so durchstreichen bzw. stehen lassen die auf mich zu treffen.
Und ja,... man bekommt vor der Entbindung (6 Wochen vorher ) mit einem Schlag das Geld für 42 Arbeitstage und danach nochmal...
Mal eine Frage wie ihr das mit dem Elterngeld macht...
Druckt ihr euch das Formular ausm I.net aus
oder fordert ihr das irgendwo an?...
Oder irg.was Kompl. ausfüllen...
Aber angeben musste ich nur
Bankverbindung
Letzter Arbeitstag, bis wann der Arbeitgeber mir noch mein Gehalt zahlen muss, und am Schluss musste ich 5 Sätze so durchstreichen bzw. stehen lassen die auf mich zu treffen.
Und ja,... man bekommt vor der Entbindung (6 Wochen vorher ) mit einem Schlag das Geld für 42 Arbeitstage und danach nochmal...
Mal eine Frage wie ihr das mit dem Elterngeld macht...
Druckt ihr euch das Formular ausm I.net aus
oder fordert ihr das irgendwo an?...
23.08.2010 01:29
huhuuuuuuuuuuu...
kann nicht schlafen. mir ist mal wieder schlecht wie bolle und ich weiß garnicht, wie ich liegen soll ohne gleich zu...
ich frag mich echt, wie ihr das alle mit euren riesenmurmeln macht.
ich habe ja soweit eigentlich keine probleme wegen der größe des bauches, aber wenn ich sodbrennen und magenweh hab und mir schecht ist, so wie jetzt, dann könnt ich auswandern (vorübergehend aber nur )
ich freu mich ja schon so riesig auf unsere maus, aber wenns mir so geht dann noch viel, viel mehr.
aber ich will nicht motzen. wer ne belohnung haben will, muss sich dafür auch manchmal quälen.
die letzten beiden tage war ich eh recht crazy drauf. hatte ständig heulattacken, was ich die gesamte ss eigentlich sogut wie nie hatte.
was solls, nun sinds noch 6 wochen...
kann nicht schlafen. mir ist mal wieder schlecht wie bolle und ich weiß garnicht, wie ich liegen soll ohne gleich zu...
ich frag mich echt, wie ihr das alle mit euren riesenmurmeln macht.
ich habe ja soweit eigentlich keine probleme wegen der größe des bauches, aber wenn ich sodbrennen und magenweh hab und mir schecht ist, so wie jetzt, dann könnt ich auswandern (vorübergehend aber nur )
ich freu mich ja schon so riesig auf unsere maus, aber wenns mir so geht dann noch viel, viel mehr.
aber ich will nicht motzen. wer ne belohnung haben will, muss sich dafür auch manchmal quälen.
die letzten beiden tage war ich eh recht crazy drauf. hatte ständig heulattacken, was ich die gesamte ss eigentlich sogut wie nie hatte.
was solls, nun sinds noch 6 wochen...
23.08.2010 01:35
@traumel: hoffe du findest noch 2 schöne anzüge für deine jungs.
und das mit den gerichtskosten ist ja echt ne riesen-sauerei...sowas habe ich ja noch nie gehört, dass man anteilig zuzahlen muss, tssssssssss...aber sei trotzdem froh, dass du den mist hinter dir hast.
@mutterschaftsgeld: da ich keine kk habe, bekomme ich auch kein geld...
@kueki: ich habe 3 strampler und 1 zweiteiler in 50, und ca. 10 strampler in 50/56...vielleicht auch 2-3 mehr, habe nicht gezählt.
mehr hol ich nicht, ich denke das reicht. und dann gehts halt weiter mit 56...da hab ich bissl mehr...
@die neue: (sorry, name vergessen, ss-demenz!!!!!!!!!!) herzlich willkommen hier!!!!!!!!!!!!!!!
...den rest habe ich wieder vergessen..........
und das mit den gerichtskosten ist ja echt ne riesen-sauerei...sowas habe ich ja noch nie gehört, dass man anteilig zuzahlen muss, tssssssssss...aber sei trotzdem froh, dass du den mist hinter dir hast.
@mutterschaftsgeld: da ich keine kk habe, bekomme ich auch kein geld...
@kueki: ich habe 3 strampler und 1 zweiteiler in 50, und ca. 10 strampler in 50/56...vielleicht auch 2-3 mehr, habe nicht gezählt.
mehr hol ich nicht, ich denke das reicht. und dann gehts halt weiter mit 56...da hab ich bissl mehr...
@die neue: (sorry, name vergessen, ss-demenz!!!!!!!!!!) herzlich willkommen hier!!!!!!!!!!!!!!!
...den rest habe ich wieder vergessen..........
23.08.2010 06:57
guten morgen @ all
wünsche allen einen guten start in die woche
lg
wünsche allen einen guten start in die woche
lg
23.08.2010 07:24
Zitat von insane83:
juhu 35 te woche nur noch 42 tage
glückwunsch insane...bei mir isses übermorgen soweit...hoffe dir gehts gut!
23.08.2010 07:48
Zitat von Claudia87:
Zitat von mamasitter:
Schmerzen:
Also sie kommen und bleiben fast 2 Tage, dann gehen sie kurz wieder weg und dann sind sie wieder da für fast 2 Tage.
Wellengang:
Unser kleiner wird bestimmt mal Turnrieger oder so
einkaufen:
Also unsere 2 Mädels sind 4 1/2 Jahre und 17 Monate alt. Und dies ist schon mal ein wenig anstrengend mit einkaufen, vorallem, den Wagen schieben usw. Es wollen ja beide da rein und ich bekomme den fast nimmer weg vom Fleck
Das ja echt blöd mit den Schmerzen...
*
Hab scho zu meinem Mann gesagt, die Kleine wird mal Schwimmerin oder Turnerin so wie die immer rumwühlt
*
Ja das kann ich mir denken, dass es schwierig ist, allen beiden immer gerecht zu werden
*
Hab mal ne Frage. Ich hab hin und wieder ein Gefühl als brennt es da unten. Es brennt aber nicht beim Wasserlassen und jucken tut es auch nicht. Hatte ja schon nen Pilz, aber da hat es sich anders angefühlt (es hat auch gebrannt beim Wasserlassen) und ne Blasenentzündung kann ich eigentlich auch ausschließen. Ist das wirklich der Druck vom Kopf der Kleinen nach unten, dass es brennt
Werd mal gucken, dass ich es morgen beim FA abklären lass. Auch wenn ich den nicht mag, aber sicher ist sicher.
Hm, das hatte ich noch nicht. Ich habe ab und an immer mal so ein richtiges stechen unten, das wars aber auch.
Würde dies auch abklären lassen ... kann ja nicht schaden
- Dieses Thema wurde 147 mal gemerkt