Caros ppp-Hibbel- und Kugelrunde (privat, positiv, phänomenal
)
15.07.2014 11:44
Danke fürs daumen drucken
Bin zurück ctg werte waren super von der maus auch keine wehe.
hab leichtes kopfweh hoffe es wird nicht schlimmer.
Sodbrennen habt ihr es mit milch, mandeln kauen oder mal senf versucht?
Mai oh je drück dir die daumen
Bin zurück ctg werte waren super von der maus auch keine wehe.
hab leichtes kopfweh hoffe es wird nicht schlimmer.
Sodbrennen habt ihr es mit milch, mandeln kauen oder mal senf versucht?
Mai oh je drück dir die daumen
15.07.2014 11:46
Anni freut mich dass Du endlich mal gute Nachrichten bekommen hast!
Ja Milch ist gut, das weiß ich. Mandeln vertrage ich leider nicht.

Ja Milch ist gut, das weiß ich. Mandeln vertrage ich leider nicht.
15.07.2014 11:47
das ist super
jap trinke viel Milch und habe gerade eine Box Mandeln vor mir stehen
das mit dem Senf lass ich mal lieber

jap trinke viel Milch und habe gerade eine Box Mandeln vor mir stehen

das mit dem Senf lass ich mal lieber

15.07.2014 11:47
Mädels jetzt muss ich mal wieder ein bisschen blöd fragen.
Es nehmen hier doch auch ein paar Männer Elternzeit.
Wann und wie habt ihr das beantragt?
Meinem AG wäre es am liebsten wenn ich jetzt dann schon schriflich mitteile wie lange ich Elternzeit nehme. War das bei euch auch so?

Es nehmen hier doch auch ein paar Männer Elternzeit.
Wann und wie habt ihr das beantragt?
Meinem AG wäre es am liebsten wenn ich jetzt dann schon schriflich mitteile wie lange ich Elternzeit nehme. War das bei euch auch so?
15.07.2014 11:52
Also ich nehme 24 Monate Elternzeit, das beantrage ich dann direkt nach der Geburt.
Mein Mann nimmt irgendwann in den ersten 14 Lebensmonaten 2x 1 Monat, das beantragt er dann jeweils 7 Wochen vorher
Mein Mann nimmt irgendwann in den ersten 14 Lebensmonaten 2x 1 Monat, das beantragt er dann jeweils 7 Wochen vorher
15.07.2014 12:02
Wegen dem Kündigungsschutz ist es am besten das 7-8 Wochen vorher zu beantragen gell? Das habe ich irgendwo gelesen.
Naja ausgemacht hat mein Mann es ja schon dann passt es ja wenn wir das auch 8 Wochen vorher einreichen.
Naja ausgemacht hat mein Mann es ja schon dann passt es ja wenn wir das auch 8 Wochen vorher einreichen.
15.07.2014 12:11
ja genau so ist es
mein Mann wird es aber wohl auch schon etwas vorher sagen, bei denen langt da sowieso ein handgeschriebener Zettel und kündigem will ihm bestimmt keiner da.
er hat auch schon gesagt, dass er ab der Geburt für 2 Wochen für niemanden zu sprechen ist
mein Mann wird es aber wohl auch schon etwas vorher sagen, bei denen langt da sowieso ein handgeschriebener Zettel und kündigem will ihm bestimmt keiner da.
er hat auch schon gesagt, dass er ab der Geburt für 2 Wochen für niemanden zu sprechen ist

15.07.2014 12:19
Wegen einer Kündigung machen wir uns auch absolut keine Gedanken! Ich habe das nur vorhin gelesen.
Bescheid wissen tun sie bei meinem Mann in der Firma schon.
Bescheid wissen tun sie bei meinem Mann in der Firma schon.

15.07.2014 12:26
Beantragen muss dein Mann es 7 wochen vor Antritt Kaddl.
Mein Mann nimmt den 1ten und 4ten Lebensmonat, ich werde mindestens 18 Monate zu Hause bleiben, jeh nachdem vielleicht auch 24 LM, habs mir bissel offen gelassen.
Anni
toll dass es mal gute nachrichten bei dir gibt. Freut mich
Meine Freundin hatte auch meine Hebi und sie hatte Akku gegen Sodbrennen bei ihr, ihrhat es gut geholfen.
Meine Hebi kommt morgen wieder vorbei unteranderem wegen Akku zur Geburtsvorbereitung, dann hab ich schon 4x hinter mir und öfters braucht man es auch wohl nicht. Bin gespannt ob mir das wirklich was gebracht hat

Mein Mann nimmt den 1ten und 4ten Lebensmonat, ich werde mindestens 18 Monate zu Hause bleiben, jeh nachdem vielleicht auch 24 LM, habs mir bissel offen gelassen.

Anni
toll dass es mal gute nachrichten bei dir gibt. Freut mich
Meine Freundin hatte auch meine Hebi und sie hatte Akku gegen Sodbrennen bei ihr, ihrhat es gut geholfen.
Meine Hebi kommt morgen wieder vorbei unteranderem wegen Akku zur Geburtsvorbereitung, dann hab ich schon 4x hinter mir und öfters braucht man es auch wohl nicht. Bin gespannt ob mir das wirklich was gebracht hat

15.07.2014 12:30
lasst ihr euch das Elterngeld dann halbiert auszahlen oder im 1. Jahr alles un das 2. Jahr dann nichts?
Bin mir da irgendwie noch unschlüssig
will ja eventuell dann auch während den 2 Jahren das 2. Kind und da muss man dann ja auch aufpassen wie die das rechnen.
Vor allem soll ab Juli 2015 wieder so viel geändert werden, dass ich nicht weis wie sich das dann auswirken würde
dass das alles immer so kompliziert sein muss
da muss man wohl ein Risko eingehen
Bin mir da irgendwie noch unschlüssig

Vor allem soll ab Juli 2015 wieder so viel geändert werden, dass ich nicht weis wie sich das dann auswirken würde

dass das alles immer so kompliziert sein muss

da muss man wohl ein Risko eingehen
15.07.2014 12:50
Ich lass es mir halbieren.
1) falls wir mit dem geld nicht klar kommen, können wir es jederzeit rückgängig machen und bekommen es dann ganz ausbezahlt. Wir wollen lieber erstmal gucken wie wir mit weniger geld auskommen.
2) möchte ich ja nach 18 monaten wieder arbeiten, dann wird mir nichts angerechnet. Heisst ich bekomm elterngeld + gehalt
3) weniger steuern nachzahlen
2015 soll schon wieder was geändert werden? Ist mir neu
1) falls wir mit dem geld nicht klar kommen, können wir es jederzeit rückgängig machen und bekommen es dann ganz ausbezahlt. Wir wollen lieber erstmal gucken wie wir mit weniger geld auskommen.
2) möchte ich ja nach 18 monaten wieder arbeiten, dann wird mir nichts angerechnet. Heisst ich bekomm elterngeld + gehalt
3) weniger steuern nachzahlen
2015 soll schon wieder was geändert werden? Ist mir neu
15.07.2014 12:58
ja so sehe ich das auch....würde auch zum halbierten tendieren.
noch ein Vorteil vom halbierten, ist dass das dann mit angerechnet wird auf Elterngeld, wenn man das 2. Kind bekommt.
Das 1. Lebensjahr von Kind Nr. 1 wird ja rausgerechnet, aber das 2. nicht. D.h. wenn ich beispielsweise nach 18 Monaten das 2. Kind bekommen würde, dann werden 6 Monate von vor der Geburt von Kind Nr. 1 und 6 Monate von vor der Geburt von Kind Nr. 2 angerechnet.
Hat man das Elterngeld nur 1 Jahr auszahlen lassen, dann hat man dann in den letzten 6 Monaten ja 0€, demnach viiiel weniger Elterngeld bei Kind Nr.2
ja für Kinder die ab 01. Juli 2015 geboren werden soll einiges geändert werden...hab aber nicht alles verstanden, deswegen weis ich nicht ob sich das auch auf meine Entscheidung auswirken würde
moment ich suche es mal.....
noch ein Vorteil vom halbierten, ist dass das dann mit angerechnet wird auf Elterngeld, wenn man das 2. Kind bekommt.
Das 1. Lebensjahr von Kind Nr. 1 wird ja rausgerechnet, aber das 2. nicht. D.h. wenn ich beispielsweise nach 18 Monaten das 2. Kind bekommen würde, dann werden 6 Monate von vor der Geburt von Kind Nr. 1 und 6 Monate von vor der Geburt von Kind Nr. 2 angerechnet.
Hat man das Elterngeld nur 1 Jahr auszahlen lassen, dann hat man dann in den letzten 6 Monaten ja 0€, demnach viiiel weniger Elterngeld bei Kind Nr.2
ja für Kinder die ab 01. Juli 2015 geboren werden soll einiges geändert werden...hab aber nicht alles verstanden, deswegen weis ich nicht ob sich das auch auf meine Entscheidung auswirken würde

moment ich suche es mal.....
15.07.2014 12:59
würde ich bei meinem Beispiel eigentlich das Elterngeld von Kind Nr. 1 fertig gezahlt bekommen auch wenn Kind Nr. 2 schon da ist?
Das hab ich noch nirgends finden können!?
Das hab ich noch nirgends finden können!?
15.07.2014 13:07
Quelle: http://www.elterngeld.net/elterngeldplus.html
Das wird sich ab dem 01.01.2015 beim Elterngeld ändern:
1.Zum 01. Januar 2015 soll das Gesetz zum neuen Elterngeld Plus in Kraft treten. Ab Januar 2015 gibt es entsprechend auch kein doppeltes Elterngeld für Zwillingseltern mehr! Die Kombination von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten wird für Eltern möglich sein, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden.
2.Die Wahlmöglichkeit der halbierten Auszahlung des Elterngeldes bei einem entsprechend verlängerten Auszahlungszeitraum entfällt. Stattdessen sollen Eltern nun zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen dürfen. Das Basiselterngeld entspricht den bekannten Elterngeld Bezugsmonaten mit voller Elterngeldauszahlung. Die neuen Elterngeld Plus Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen.
3.Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld müssen entsprechend auch bis zum Ende des Elterngeld Plus Bezuges erfüllt werden! (Achtung: Das ist neu! Vor dem 01.01.2015 verlängerte sich nur der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes! Der Elterngeldbezug war spätestens mit dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes beendet.)
4.Eltern dürfen wählen, ob Sie Basiselterngeld und Elterngeld Plus miteinander kombinieren möchten, oder ausschließlich eine Variante für sich wählen. Beantragt ein Elternteil beispielsweise ausschließlich Elterngeld Plus, kann sein Elterngeldbezug maximal 24 Monatsbeträge umfassen.
5.Zukünftig müssen Eltern zwischen Elterngeld Plus Monaten mit Zuverdienst und ohne Zuverdienst unterscheiden. Elterngeld Plus Monate ohne Zuverdienst sind letztlich halbierte Basiselterngeld Monate bei verlängerter Bezugsdauer. Elterngeld Plus Monate mit Zuverdienst bedeuten vor allem zusätzliches Elterngeld, denn durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus erhöht sich die Anzahl der Bezugsmonate. Daher erfolgt die Anrechnung des Zuverdienstes und die entsprechende Auszahlung des Teil-Elterngeldes in mehr Bezugsmonaten als bei Inanspruchnahme des Basiselterngeldes. Die Höhe des in einem Elterngeld Plus Monat ausgezahlten Elterngeldbetrags darf grundsätzlich die Hälfte eines Basiselterngeld-Betrags ohne anzurechnenden Zuverdienst nicht überschreiten und wird ggf. gekappt. Die Anrechnung des Zuverdienstes erfolgt nach dem bekannten Differenz-Prinzip.
6.Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate auf maximal 28 ausgedehnt werden. Diese vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate sind der Form nach Elterngeld Plus Monate. Sie können nur von beiden Elternteilen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit von 25 bis 30 Wochenstunden innerhalb dieser vier Partnerschaftsbonusmonate beantragt und müssen "am Stück" in Anspruch genommen werden. Nur wenn wenigstens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes durchgängig Elterngeld Plus bezieht, kann die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonusmonate bis zum 28. Lebensmonat des Kindes erfolgen. Das im Zuge dieser Teizeittätigkeit erwirtschaftete Einkommen wird wie gehabt auf das Elterngeld angerechnet. Die Partnerschaftsbonusmonate stellen also vier zusätzliche Elterngeld Plus Monate dar, die unter Anrechnung des Zuverdienstes den maximal möglichen Elterngeldbezug bis zum 28. Lebensmonat des Kindes ausdehnen. Allerdings lohnen sie sich in finanzieller Hinsicht nur für Eltern, bei denen beide Elternteile annähernd gleich gut verdienen.
7.Die bisherige Benachteiligung von Eltern, die sich nach der Geburt ihres Kindes Erwerbstätigkeit und Erziehungsarbeit gleichberechtigt teilen wollten (7+7) und damit ihren Anspruch auf die zwei zusätzlichen Partnermonate riskierten, wird durch das neue Elterngeld Plus abgeschafft. Insofern soll durch die Neuregelungen auch die Partnerschaftlichkeit von Elternpaaren gefördert werden. Die Aufteilung der jeweiligen Bezugsmonate in Form von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten unter den Eltern kann noch individueller den Bedürfnissen der Familie angepasst werden.
8.Der doppelte Elterngeldanspruch für Zwillingseltern wird aufgehoben. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass auf Grund der Geburt von Mehrlingen nicht mehr Erwerbseinkommen durch Elterngeld ersetzt werden müsse, sondern nur ein tatsächlicher Mehrbedarf pro Mehrlingskind bestehe. Dieser Mehrbedarf werde durch den entsprechenden Bonus von 300 € pro Bezugsmonat und Mehrling abgedeckt. Es handele sich um eine überfällig gewordene Präzisierung des Gesetzes und damit um eine Konkretisierung des ursprünglichen Elterngeldgedankens. Stattdessen soll es zwei zusätzliche Partnermonate für Mehrlingseltern geben (12+4), die dann beantragt werden können, wenn wie bisher wenigstens ein Elternteil für mindestens zwei Monate auf einen Teil seines Erwerbseinkommens zu Gunsten der Kinderbetreuung verzichtet.
9.Ab dem 01.01.2015 (bzw. ab dem 01. Juli 2015) müssen Eltern also zwischen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten unterscheiden. Erfüllt man alle Voraussetzungen, kann man im besten Fall alle neuen Elterngeldvarianten miteinander kombinieren und längstens bis zum 28. Lebensmonat seines Kindes Elterngeld beziehen. Teilzeitarbeitende Eltern erhalten dadurch in Summe mehr Elterngeld als vor dem 01.01.2015.
10.Es wird Elterngeld Plus Beträge in zwei Varianten geben: Als halbierte Basiselterngeldbeträge (für Eltern ohne Zuverdienst) und als zusätzliches Elterngeld unter Anrechnung des Einkommens über mehr Bezugsmonate (für Eltern mit Zuverdienst). Zusätzlich können Eltern vier Partnerschaftsbonusmonate unter Anrechnung ihres Zuverdienstes beantragen (für Eltern die sich Arbeit und Betreuung ihres Kindes teilen und mindestens vier Lebensmonate lang gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden erwerbstätig sind).
11.Für die Berechnung des Elterngeld Plus werden grundsätzlich das Mindestelterngeld von 300 €, der Mindestgeschwisterbonus von 75 € und der Mehrlingszuschlag halbiert.
Das wird sich ab dem 01.01.2015 bei der Elternzeit ändern:
•Eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten darf ab dem 01.01.2015 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.
•Eltern dürfen ihre Elternzeit auf drei statt bisher zwei Abschnitte verteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist auch hierfür nicht mehr notwendig.
•Die sieben-Wochen-Frist bleibt zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes bestehen. Die Frist zur Bekanntgabe der geplanten Elternzeit vom dritten bis einschließlich achten Lebensjahr des Kindes verlängert sich auf 13 Wochen.
•Sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit.
hier der komplette Gesetzesentwurf:
http://www.elterngeld.net/quellen/elterngeldplus/E lterngeldplus-Kabinett.pdf
Das wird sich ab dem 01.01.2015 beim Elterngeld ändern:
1.Zum 01. Januar 2015 soll das Gesetz zum neuen Elterngeld Plus in Kraft treten. Ab Januar 2015 gibt es entsprechend auch kein doppeltes Elterngeld für Zwillingseltern mehr! Die Kombination von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten wird für Eltern möglich sein, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden.
2.Die Wahlmöglichkeit der halbierten Auszahlung des Elterngeldes bei einem entsprechend verlängerten Auszahlungszeitraum entfällt. Stattdessen sollen Eltern nun zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen dürfen. Das Basiselterngeld entspricht den bekannten Elterngeld Bezugsmonaten mit voller Elterngeldauszahlung. Die neuen Elterngeld Plus Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen.
3.Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld müssen entsprechend auch bis zum Ende des Elterngeld Plus Bezuges erfüllt werden! (Achtung: Das ist neu! Vor dem 01.01.2015 verlängerte sich nur der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes! Der Elterngeldbezug war spätestens mit dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes beendet.)
4.Eltern dürfen wählen, ob Sie Basiselterngeld und Elterngeld Plus miteinander kombinieren möchten, oder ausschließlich eine Variante für sich wählen. Beantragt ein Elternteil beispielsweise ausschließlich Elterngeld Plus, kann sein Elterngeldbezug maximal 24 Monatsbeträge umfassen.
5.Zukünftig müssen Eltern zwischen Elterngeld Plus Monaten mit Zuverdienst und ohne Zuverdienst unterscheiden. Elterngeld Plus Monate ohne Zuverdienst sind letztlich halbierte Basiselterngeld Monate bei verlängerter Bezugsdauer. Elterngeld Plus Monate mit Zuverdienst bedeuten vor allem zusätzliches Elterngeld, denn durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus erhöht sich die Anzahl der Bezugsmonate. Daher erfolgt die Anrechnung des Zuverdienstes und die entsprechende Auszahlung des Teil-Elterngeldes in mehr Bezugsmonaten als bei Inanspruchnahme des Basiselterngeldes. Die Höhe des in einem Elterngeld Plus Monat ausgezahlten Elterngeldbetrags darf grundsätzlich die Hälfte eines Basiselterngeld-Betrags ohne anzurechnenden Zuverdienst nicht überschreiten und wird ggf. gekappt. Die Anrechnung des Zuverdienstes erfolgt nach dem bekannten Differenz-Prinzip.
6.Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate auf maximal 28 ausgedehnt werden. Diese vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate sind der Form nach Elterngeld Plus Monate. Sie können nur von beiden Elternteilen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit von 25 bis 30 Wochenstunden innerhalb dieser vier Partnerschaftsbonusmonate beantragt und müssen "am Stück" in Anspruch genommen werden. Nur wenn wenigstens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes durchgängig Elterngeld Plus bezieht, kann die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonusmonate bis zum 28. Lebensmonat des Kindes erfolgen. Das im Zuge dieser Teizeittätigkeit erwirtschaftete Einkommen wird wie gehabt auf das Elterngeld angerechnet. Die Partnerschaftsbonusmonate stellen also vier zusätzliche Elterngeld Plus Monate dar, die unter Anrechnung des Zuverdienstes den maximal möglichen Elterngeldbezug bis zum 28. Lebensmonat des Kindes ausdehnen. Allerdings lohnen sie sich in finanzieller Hinsicht nur für Eltern, bei denen beide Elternteile annähernd gleich gut verdienen.
7.Die bisherige Benachteiligung von Eltern, die sich nach der Geburt ihres Kindes Erwerbstätigkeit und Erziehungsarbeit gleichberechtigt teilen wollten (7+7) und damit ihren Anspruch auf die zwei zusätzlichen Partnermonate riskierten, wird durch das neue Elterngeld Plus abgeschafft. Insofern soll durch die Neuregelungen auch die Partnerschaftlichkeit von Elternpaaren gefördert werden. Die Aufteilung der jeweiligen Bezugsmonate in Form von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten unter den Eltern kann noch individueller den Bedürfnissen der Familie angepasst werden.
8.Der doppelte Elterngeldanspruch für Zwillingseltern wird aufgehoben. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass auf Grund der Geburt von Mehrlingen nicht mehr Erwerbseinkommen durch Elterngeld ersetzt werden müsse, sondern nur ein tatsächlicher Mehrbedarf pro Mehrlingskind bestehe. Dieser Mehrbedarf werde durch den entsprechenden Bonus von 300 € pro Bezugsmonat und Mehrling abgedeckt. Es handele sich um eine überfällig gewordene Präzisierung des Gesetzes und damit um eine Konkretisierung des ursprünglichen Elterngeldgedankens. Stattdessen soll es zwei zusätzliche Partnermonate für Mehrlingseltern geben (12+4), die dann beantragt werden können, wenn wie bisher wenigstens ein Elternteil für mindestens zwei Monate auf einen Teil seines Erwerbseinkommens zu Gunsten der Kinderbetreuung verzichtet.
9.Ab dem 01.01.2015 (bzw. ab dem 01. Juli 2015) müssen Eltern also zwischen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten unterscheiden. Erfüllt man alle Voraussetzungen, kann man im besten Fall alle neuen Elterngeldvarianten miteinander kombinieren und längstens bis zum 28. Lebensmonat seines Kindes Elterngeld beziehen. Teilzeitarbeitende Eltern erhalten dadurch in Summe mehr Elterngeld als vor dem 01.01.2015.
10.Es wird Elterngeld Plus Beträge in zwei Varianten geben: Als halbierte Basiselterngeldbeträge (für Eltern ohne Zuverdienst) und als zusätzliches Elterngeld unter Anrechnung des Einkommens über mehr Bezugsmonate (für Eltern mit Zuverdienst). Zusätzlich können Eltern vier Partnerschaftsbonusmonate unter Anrechnung ihres Zuverdienstes beantragen (für Eltern die sich Arbeit und Betreuung ihres Kindes teilen und mindestens vier Lebensmonate lang gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden erwerbstätig sind).
11.Für die Berechnung des Elterngeld Plus werden grundsätzlich das Mindestelterngeld von 300 €, der Mindestgeschwisterbonus von 75 € und der Mehrlingszuschlag halbiert.
Das wird sich ab dem 01.01.2015 bei der Elternzeit ändern:
•Eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten darf ab dem 01.01.2015 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.
•Eltern dürfen ihre Elternzeit auf drei statt bisher zwei Abschnitte verteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist auch hierfür nicht mehr notwendig.
•Die sieben-Wochen-Frist bleibt zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes bestehen. Die Frist zur Bekanntgabe der geplanten Elternzeit vom dritten bis einschließlich achten Lebensjahr des Kindes verlängert sich auf 13 Wochen.
•Sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit.
hier der komplette Gesetzesentwurf:
http://www.elterngeld.net/quellen/elterngeldplus/E lterngeldplus-Kabinett.pdf
15.07.2014 13:10
so wie ich das verstehe bringt das hauptsächlich Vorteile für Eltern, die teilzeit arbeiten wollen.
Zwillingseltern haben Nachteile
und wesentlich ist, dass sich durch die Anspruchnahme von ElterngeldPlus statt dem Basiselterngeld, der Bezugszeitraum auf 24 Monate verlängert. Das war ja bei der halbierten Auszahlung bisher nicht der Fall.
Das würde z.B. bedeuten, dass man nicht ab dem 15. LM Anspruch auf Betreuungsgeld hat. Den hat man ja im Moment auch wenn man noch Elterngeld bekommt, da die Monate nicht mehr als Bezugsmonate gelten.
Das wäre ein ganz schöner Nachteil....
Zwillingseltern haben Nachteile
und wesentlich ist, dass sich durch die Anspruchnahme von ElterngeldPlus statt dem Basiselterngeld, der Bezugszeitraum auf 24 Monate verlängert. Das war ja bei der halbierten Auszahlung bisher nicht der Fall.
Das würde z.B. bedeuten, dass man nicht ab dem 15. LM Anspruch auf Betreuungsgeld hat. Den hat man ja im Moment auch wenn man noch Elterngeld bekommt, da die Monate nicht mehr als Bezugsmonate gelten.
Das wäre ein ganz schöner Nachteil....
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