Unterhalt
10.01.2024 15:11
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
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Und warum ist die Unterhaltspflicht der Mutter so viel größer als die des Vaters? So wie ich es verstehe, hat das Kind insgesamt Anspruch auf 39€ und das müsste anteilig nach Einkommen auf die Eltern aufgeteilt werden.
Also ich verstehe es halt so: Kind hat Anspruch auf 689 € von beiden Eltern zusammen, da es noch im elterlichen (in dem Fall mütterlichen) Haushalt wohnt. Davon gehen 250 Kindergeld weg. Bleiben 439€. Davon gehen nochmal 400 weg wegen des Einkommens. Bleibt ein Anpruch gegenüber beiden Eltern von 39€. Wenn wir davon ausgehen, dasss wir das gerecht aufteilen, bleiben 19,5 € für jeden Elternteil. Der Naturalunterhalt, den die Mutter leistet ist aber viel höher- logischerweise.
Wohnt das Kind nicht bei den Eltern, hat es Anspruch auf 930€. Davon 250 Kindergeld und 400 Einkommen weg, sind 280 €. Für jeden Elternteil 140 €, wenn wir von gleichem Einkommen ausgehen. Der Vater rechnet sich hier also einen Bonus gut, für das Leben im elterlichen Haushalt, obwohl das Kind gar nicht in seinem Haushalt lebt. Entweder die Mutter gleicht das zu ihren Ungunsten aus, indem sie eben viel mehr Naturalunterhalt leistet als sie müsste oder das Kind zahl entsprechend Kostgeld und übernimmt damit quasi die Kosten. Beides erscheint mir unfair. Die Unterhaltsregelug in der Tabelle scheint nicht zu berücksichtigen, dass das Kind eventuell nur in einem Haushalt lebt.
Wieso. Da das Kind selber Einkommen hat kann und soll es den doch auf für seinen Unterhalt mit nutzen. Deshalb mindert sich doch der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern.
Ja, das ist richtig. Aber es macht ja einen großen Unterschied im Anspruch, ob das Kind im Haushalt des Unterhalspflichtigen lebt oder nicht. Und im Haushalt des Vaters lebt das Kind nicht.
10.01.2024 15:16
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Chrysopelea:
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Also ich verstehe es halt so: Kind hat Anspruch auf 689 € von beiden Eltern zusammen, da es noch im elterlichen (in dem Fall mütterlichen) Haushalt wohnt. Davon gehen 250 Kindergeld weg. Bleiben 439€. Davon gehen nochmal 400 weg wegen des Einkommens. Bleibt ein Anpruch gegenüber beiden Eltern von 39€. Wenn wir davon ausgehen, dasss wir das gerecht aufteilen, bleiben 19,5 € für jeden Elternteil. Der Naturalunterhalt, den die Mutter leistet ist aber viel höher- logischerweise.
Wohnt das Kind nicht bei den Eltern, hat es Anspruch auf 930€. Davon 250 Kindergeld und 400 Einkommen weg, sind 280 €. Für jeden Elternteil 140 €, wenn wir von gleichem Einkommen ausgehen. Der Vater rechnet sich hier also einen Bonus gut, für das Leben im elterlichen Haushalt, obwohl das Kind gar nicht in seinem Haushalt lebt. Entweder die Mutter gleicht das zu ihren Ungunsten aus, indem sie eben viel mehr Naturalunterhalt leistet als sie müsste oder das Kind zahl entsprechend Kostgeld und übernimmt damit quasi die Kosten. Beides erscheint mir unfair. Die Unterhaltsregelug in der Tabelle scheint nicht zu berücksichtigen, dass das Kind eventuell nur in einem Haushalt lebt.
Wieso. Da das Kind selber Einkommen hat kann und soll es den doch auf für seinen Unterhalt mit nutzen. Deshalb mindert sich doch der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern.
Ja, das ist richtig. Aber es macht ja einen großen Unterschied im Anspruch, ob das Kind im Haushalt des Unterhalspflichtigen lebt oder nicht. Und im Haushalt des Vaters lebt das Kind nicht.
Welchen Unterschied macht es im Anspruch? Der Unterhalt wird berechnet und verteilt nach Einkommen der Eltern. Wenn die Mutter auf das Kostgeld verzichtet und zusätzlich Naturalunterhalt leistet ist das ihre Entscheidung.
Wir reden hier eben von volljährigen Kindern. Da greift einfach auch der Punkt das sie selber mit anfangen müssen für ihren Unterhalt aufzukommen.
10.01.2024 15:20
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
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Wieso. Da das Kind selber Einkommen hat kann und soll es den doch auf für seinen Unterhalt mit nutzen. Deshalb mindert sich doch der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern.
Ja, das ist richtig. Aber es macht ja einen großen Unterschied im Anspruch, ob das Kind im Haushalt des Unterhalspflichtigen lebt oder nicht. Und im Haushalt des Vaters lebt das Kind nicht.
Welchen Unterschied macht es im Anspruch? Der Unterhalt wird berechnet und verteilt nach Einkommen der Eltern. Wenn die Mutter auf das Kostgeld verzichtet und zusätzlich Naturalunterhalt zahlt ist das ihre Entscheidung.
Wir reden hier eben von volljährigen Kindern. Da greift einfach auch der Punkt das sie selber mit anfangen müssen für ihren Unterhalt aufzukommen.
Ich kann es gerade nicht kopieren. Aber der Bedarf eines nicht im Haushalt lebenden Kindes wird mit 930€ beziffert. Da steht zwar studierend, aber ich sehe jetzt nicht warum die Art der Ausbildung einen Unterschied machen sollte.
10.01.2024 15:32
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
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Ja, das ist richtig. Aber es macht ja einen großen Unterschied im Anspruch, ob das Kind im Haushalt des Unterhalspflichtigen lebt oder nicht. Und im Haushalt des Vaters lebt das Kind nicht.
Welchen Unterschied macht es im Anspruch? Der Unterhalt wird berechnet und verteilt nach Einkommen der Eltern. Wenn die Mutter auf das Kostgeld verzichtet und zusätzlich Naturalunterhalt zahlt ist das ihre Entscheidung.
Wir reden hier eben von volljährigen Kindern. Da greift einfach auch der Punkt das sie selber mit anfangen müssen für ihren Unterhalt aufzukommen.
Ich kann es gerade nicht kopieren. Aber der Bedarf eines nicht im Haushalt lebenden Kindes wird mit 930€ beziffert. Da steht zwar studierend, aber ich sehe jetzt nicht warum die Art der Ausbildung einen Unterschied machen sollte.
Na ja, im Studium bekommt man ja idR keine Vergütung, hat also weniger Einkommen. Demnach ist der Unterhaltsanspruch höher.
Und evt. muss man noch Studiengebühren zahlen.
Studium und Berufsausbildung halte ich nicht für gleich.
10.01.2024 16:10
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
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Ja, das ist richtig. Aber es macht ja einen großen Unterschied im Anspruch, ob das Kind im Haushalt des Unterhalspflichtigen lebt oder nicht. Und im Haushalt des Vaters lebt das Kind nicht.
Welchen Unterschied macht es im Anspruch? Der Unterhalt wird berechnet und verteilt nach Einkommen der Eltern. Wenn die Mutter auf das Kostgeld verzichtet und zusätzlich Naturalunterhalt zahlt ist das ihre Entscheidung.
Wir reden hier eben von volljährigen Kindern. Da greift einfach auch der Punkt das sie selber mit anfangen müssen für ihren Unterhalt aufzukommen.
Ich kann es gerade nicht kopieren. Aber der Bedarf eines nicht im Haushalt lebenden Kindes wird mit 930€ beziffert. Da steht zwar studierend, aber ich sehe jetzt nicht warum die Art der Ausbildung einen Unterschied machen sollte.
Chryso, ich habe das hier mal mitgelesen aus Interesse; nicht, weil es uns betrifft. Ich hatte ähnliche Fragestellungen im Kopf wie Du und diesen Link hier gefunden.
Ist länger, aber ich habe zuende gelesen und geht im Ergebnis mit Deiner Überlegung konform -> der Naturalunterhalt hat natürlich einen höheren Wert als zB diese angenommenen 39€, aber:
"Kind" lebt bei einem Elternteil - das "Kindeseinkommen" sowie Kindergeld werden vom Unterhalt in Abzug gebracht. Das Elternteil, bei welchem das "Kind" lebt, "darf ... den Wert dieser Leistungen auf ihren Anteil am Kindesunterhalt anrechnen."
So, wie Nilou es also erklärt.
Ob in diesem konkreten Fall der TS tatsächlich nur ein Unterhalt iHv 39€ seitens des Vaters zu leisten ist, können wir nicht nachprüfen. Wird das Einkommen der Eltern zusammengefasst, zahlt jedes Elternteil prozentual seines bereinigten Nettoeinkommens. Ich persönlich finde da diesen Link anschaulich erklärend.
https://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-ki nder/
10.01.2024 16:18
In dem Link ist es wirklich gut erklärt.
@ TS so wie er dir die Berechnung erklärt hat ist es nicht. Lies dir den Link im Beitrag davor mal durch und dann rechnet den Unterhalt neu aus.
@ TS so wie er dir die Berechnung erklärt hat ist es nicht. Lies dir den Link im Beitrag davor mal durch und dann rechnet den Unterhalt neu aus.
10.01.2024 16:24
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
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Welchen Unterschied macht es im Anspruch? Der Unterhalt wird berechnet und verteilt nach Einkommen der Eltern. Wenn die Mutter auf das Kostgeld verzichtet und zusätzlich Naturalunterhalt zahlt ist das ihre Entscheidung.
Wir reden hier eben von volljährigen Kindern. Da greift einfach auch der Punkt das sie selber mit anfangen müssen für ihren Unterhalt aufzukommen.
Ich kann es gerade nicht kopieren. Aber der Bedarf eines nicht im Haushalt lebenden Kindes wird mit 930€ beziffert. Da steht zwar studierend, aber ich sehe jetzt nicht warum die Art der Ausbildung einen Unterschied machen sollte.
Na ja, im Studium bekommt man ja idR keine Vergütung, hat also weniger Einkommen. Demnach ist der Unterhaltsanspruch höher.
Und evt. muss man noch Studiengebühren zahlen.
Studium und Berufsausbildung halte ich nicht für gleich.
Das Einkommen wird doch eh abgezogen, hatte ich ja ein Rechenbeispiel gemacht.. Studiengebühren sind ein komisches Argument, denn viele Studenten wohnen auch noch bei den Eltern und haben dann ja keinen Unterhaltsanspruch außer Naturalien und müssen trotzdem Studiengühren zahlen, die auch nicht so hoch sind, dass diese Differenz zu auszubildenden gerechtfertigt wäre. Mal davon abgesehen, dass auch schulische Ausbildungen Geld kosten können, statt das man ein Einkommen hat. Insofern sehe ich da keinen pauschalen Unterschied zwischen Studenten und Azubis.
10.01.2024 16:29
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
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Ich kann es gerade nicht kopieren. Aber der Bedarf eines nicht im Haushalt lebenden Kindes wird mit 930€ beziffert. Da steht zwar studierend, aber ich sehe jetzt nicht warum die Art der Ausbildung einen Unterschied machen sollte.
Na ja, im Studium bekommt man ja idR keine Vergütung, hat also weniger Einkommen. Demnach ist der Unterhaltsanspruch höher.
Und evt. muss man noch Studiengebühren zahlen.
Studium und Berufsausbildung halte ich nicht für gleich.
Das Einkommen wird doch eh abgezogen, hatte ich ja ein Rechenbeispiel gemacht.. Studiengebühren sind ein komisches Argument, denn viele Studenten wohnen auch noch bei den Eltern und haben dann ja keinen Unterhaltsanspruch außer Naturalien und müssen trotzdem Studiengühren zahlen, die auch nicht so hoch sind, dass diese Differenz zu auszubildenden gerechtfertigt wäre. Mal davon abgesehen, dass auch schulische Ausbildungen Geld kosten können, statt das man ein Einkommen hat. Insofern sehe ich da keinen pauschalen Unterschied zwischen Studenten und Azubis.
Das stimmt so nicht. Lies dir mal den Link durch.
„Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend. Der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, kann das, was er zahlen muss, aber mit Kost- und Taschengeld verrechnen.
Beispiel: Antonia ist 19 Jahre alt und wohnt beim Vater. Der verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.200 Euro. Er liegt damit in Einkommensstufe 2 und müsste Antonia 660 Euro zahlen (2024: 724 Euro). Da die Unterkunft und Verpflegung („Naturalleistungen“) einen Gegenwert von etwa 300 Euro haben, schuldet der Vater ihr noch 360 Euro an Unterhalt im Monat (2024: 424 Euro).„
Und in dem steht auch das bei nicht mehr zu Hause wohnenden Kindern es einen festen Bedarfssatz gibt, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist und sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Also eigentlich vergleichbar wie beim beim Bürgergeld. Da gibt es einen ermittelten Bedarfssatz und gut.
10.01.2024 16:32
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
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Ja, das ist richtig. Aber es macht ja einen großen Unterschied im Anspruch, ob das Kind im Haushalt des Unterhalspflichtigen lebt oder nicht. Und im Haushalt des Vaters lebt das Kind nicht.
Welchen Unterschied macht es im Anspruch? Der Unterhalt wird berechnet und verteilt nach Einkommen der Eltern. Wenn die Mutter auf das Kostgeld verzichtet und zusätzlich Naturalunterhalt zahlt ist das ihre Entscheidung.
Wir reden hier eben von volljährigen Kindern. Da greift einfach auch der Punkt das sie selber mit anfangen müssen für ihren Unterhalt aufzukommen.
Ich kann es gerade nicht kopieren. Aber der Bedarf eines nicht im Haushalt lebenden Kindes wird mit 930€ beziffert. Da steht zwar studierend, aber ich sehe jetzt nicht warum die Art der Ausbildung einen Unterschied machen sollte.
Ausgezogenes Kind = eigene Wohnung/WG Zimmer.
Und das ist deutlich teurer als ein Zimmer Zuhause in der Wohnung der Eltern (wenn man ausrechnen würde was das Kinderzimmer ausmacht bei der Miete)
10.01.2024 16:35
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
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Na ja, im Studium bekommt man ja idR keine Vergütung, hat also weniger Einkommen. Demnach ist der Unterhaltsanspruch höher.
Und evt. muss man noch Studiengebühren zahlen.
Studium und Berufsausbildung halte ich nicht für gleich.
Das Einkommen wird doch eh abgezogen, hatte ich ja ein Rechenbeispiel gemacht.. Studiengebühren sind ein komisches Argument, denn viele Studenten wohnen auch noch bei den Eltern und haben dann ja keinen Unterhaltsanspruch außer Naturalien und müssen trotzdem Studiengühren zahlen, die auch nicht so hoch sind, dass diese Differenz zu auszubildenden gerechtfertigt wäre. Mal davon abgesehen, dass auch schulische Ausbildungen Geld kosten können, statt das man ein Einkommen hat. Insofern sehe ich da keinen pauschalen Unterschied zwischen Studenten und Azubis.
Das stimmt so nicht. Lies dir mal den Link durch.
„Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend. Der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, kann das, was er zahlen muss, aber mit Kost- und Taschengeld verrechnen.
Beispiel: Antonia ist 19 Jahre alt und wohnt beim Vater. Der verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.200 Euro. Er liegt damit in Einkommensstufe 2 und müsste Antonia 660 Euro zahlen (2024: 724 Euro). Da die Unterkunft und Verpflegung („Naturalleistungen“) einen Gegenwert von etwa 300 Euro haben, schuldet der Vater ihr noch 360 Euro an Unterhalt im Monat (2024: 424 Euro).„
Und in dem steht auch das bei nicht mehr zu Hause wohnenden Kindern es einen festen Bedarfssatz gibt, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist und sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Also eigentlich vergleichbar wie beim beim Bürgergeld. Da gibt es einen ermittelten Bedarfssatz und gut.
Die Frage ist ja, warum der Unterschied zwischen dem Haushalt der Eltern und dem eigenen? Warum ist da so ein großer Unterschied. Ich vermute eine Art Aufwandsentschädigung für die Eltern, wenn das Kind noch dort wohnt? Diesen Aufwand hat der Vater aber gar nicht, wenn das Kind nicht bei ihm wohnt. Daher finde ich es unfair, wenn er dann trotzdem den geringeren Unterhalt für im Haushalt lebende Kinder zahlen kann. Mag ja sein, dass es so ist, aber gerecht klingt die Regelung nicht.
10.01.2024 16:38
Zitat von shelyra:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
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Welchen Unterschied macht es im Anspruch? Der Unterhalt wird berechnet und verteilt nach Einkommen der Eltern. Wenn die Mutter auf das Kostgeld verzichtet und zusätzlich Naturalunterhalt zahlt ist das ihre Entscheidung.
Wir reden hier eben von volljährigen Kindern. Da greift einfach auch der Punkt das sie selber mit anfangen müssen für ihren Unterhalt aufzukommen.
Ich kann es gerade nicht kopieren. Aber der Bedarf eines nicht im Haushalt lebenden Kindes wird mit 930€ beziffert. Da steht zwar studierend, aber ich sehe jetzt nicht warum die Art der Ausbildung einen Unterschied machen sollte.
Ausgezogenes Kind = eigene Wohnung/WG Zimmer.
Und das ist deutlich teurer als ein Zimmer Zuhause in der Wohnung der Eltern (wenn man ausrechnen würde was das Kinderzimmer ausmacht bei der Miete)
Du müsstest ja nicht nur das Kinderzimmer rechnen sondern anteilig alle Räume die das Kind benutzt. Und ja, das ist vermutlich günstiger als ein WG zimmer, zumindest wenn man es als Eltern nett rechnet. Kann im Zweifel aber auch teurer sein, kommt auf die Wohnung der Eltern an. Lage, Größe, Miete... Wenn die Eltern in einer guten Gegend einer Großstadt leben, ist die Miete bei den Eltern vielleicht sogar teurer als das WG Zimmer.
10.01.2024 16:40
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
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Das Einkommen wird doch eh abgezogen, hatte ich ja ein Rechenbeispiel gemacht.. Studiengebühren sind ein komisches Argument, denn viele Studenten wohnen auch noch bei den Eltern und haben dann ja keinen Unterhaltsanspruch außer Naturalien und müssen trotzdem Studiengühren zahlen, die auch nicht so hoch sind, dass diese Differenz zu auszubildenden gerechtfertigt wäre. Mal davon abgesehen, dass auch schulische Ausbildungen Geld kosten können, statt das man ein Einkommen hat. Insofern sehe ich da keinen pauschalen Unterschied zwischen Studenten und Azubis.
Das stimmt so nicht. Lies dir mal den Link durch.
„Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend. Der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, kann das, was er zahlen muss, aber mit Kost- und Taschengeld verrechnen.
Beispiel: Antonia ist 19 Jahre alt und wohnt beim Vater. Der verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.200 Euro. Er liegt damit in Einkommensstufe 2 und müsste Antonia 660 Euro zahlen (2024: 724 Euro). Da die Unterkunft und Verpflegung („Naturalleistungen“) einen Gegenwert von etwa 300 Euro haben, schuldet der Vater ihr noch 360 Euro an Unterhalt im Monat (2024: 424 Euro).„
Und in dem steht auch das bei nicht mehr zu Hause wohnenden Kindern es einen festen Bedarfssatz gibt, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist und sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Also eigentlich vergleichbar wie beim beim Bürgergeld. Da gibt es einen ermittelten Bedarfssatz und gut.
Die Frage ist ja, warum der Unterschied zwischen dem Haushalt der Eltern und dem eigenen? Warum ist da so ein großer Unterschied. Ich vermute eine Art Aufwandsentschädigung für die Eltern, wenn das Kind noch dort wohnt? Diesen Aufwand hat der Vater aber gar nicht, wenn das Kind nicht bei ihm wohnt. Daher finde ich es unfair, wenn er dann trotzdem den geringeren Unterhalt für im Haushalt lebende Kinder zahlen kann. Mag ja sein, dass es so ist, aber gerecht klingt die Regelung nicht.
Ich finde das logisch und auch nicht unfair.
Eigener Haushalt feste Bemessungsgrenze wo Miete, Strom etc. drin sind, beim Haushalt der Eltern sind diese Kosten ja geringer da sie auch durch mehrere Personen teilen.
Man kann das ja auch gar nicht so klar trennen oder ausrechnen. Das Kind ist ja auch beim Vater und da gibt es die unterschiedlichsten Zeitmodelle.
Genauso könnte man sagen da wo das Kind wohnt die haben es „besser“ den die leisten Natural und kein Barunterhalt. Ist ja auch beim Unterhakt unter 18 so.
10.01.2024 16:43
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
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Das stimmt so nicht. Lies dir mal den Link durch.
„Ab dem 18. Geburtstag ist das Kind allerdings nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen – und zwar ihren Einkünften entsprechend. Der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, kann das, was er zahlen muss, aber mit Kost- und Taschengeld verrechnen.
Beispiel: Antonia ist 19 Jahre alt und wohnt beim Vater. Der verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.200 Euro. Er liegt damit in Einkommensstufe 2 und müsste Antonia 660 Euro zahlen (2024: 724 Euro). Da die Unterkunft und Verpflegung („Naturalleistungen“) einen Gegenwert von etwa 300 Euro haben, schuldet der Vater ihr noch 360 Euro an Unterhalt im Monat (2024: 424 Euro).„
Und in dem steht auch das bei nicht mehr zu Hause wohnenden Kindern es einen festen Bedarfssatz gibt, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist und sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Also eigentlich vergleichbar wie beim beim Bürgergeld. Da gibt es einen ermittelten Bedarfssatz und gut.
Die Frage ist ja, warum der Unterschied zwischen dem Haushalt der Eltern und dem eigenen? Warum ist da so ein großer Unterschied. Ich vermute eine Art Aufwandsentschädigung für die Eltern, wenn das Kind noch dort wohnt? Diesen Aufwand hat der Vater aber gar nicht, wenn das Kind nicht bei ihm wohnt. Daher finde ich es unfair, wenn er dann trotzdem den geringeren Unterhalt für im Haushalt lebende Kinder zahlen kann. Mag ja sein, dass es so ist, aber gerecht klingt die Regelung nicht.
Ich finde das logisch und auch nicht unfair.
Man kann das ja auch gar nicht so klar trennen oder ausrechnen. Das Kind ist ja auch beim Vater und da gibt es die unterschiedlichsten Zeitmodelle.
Das ist dann wieder was anderes. Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass das Kind nicht beim Vater lebt. Ist es eine Woche da und die andere bei der Mutter, dann fände ich die Berechnung fair. Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass der 18 jährige den Vater sporadisch besucht. Und dann finde ich es halt nicht logisch.
10.01.2024 19:13
Zitat von nilou:
In dem Link ist es wirklich gut erklärt.
@ TS so wie er dir die Berechnung erklärt hat ist es nicht. Lies dir den Link im Beitrag davor mal durch und dann rechnet den Unterhalt neu aus.
Da steht es doch genauso Die Frage ist halt, wie sich das Einkommen zwischen den Eltern verteilt
10.01.2024 19:31
Zitat von Seramonchen:
Zitat von nilou:
In dem Link ist es wirklich gut erklärt.
@ TS so wie er dir die Berechnung erklärt hat ist es nicht. Lies dir den Link im Beitrag davor mal durch und dann rechnet den Unterhalt neu aus.
Da steht es doch genauso Die Frage ist halt, wie sich das Einkommen zwischen den Eltern verteilt
Für mich liest es sich in dem Link anders als von dem Vater, aber auch anders als von der Mutter, berechnet.
Vllt meldet sich die TS ja nochmal.
Ich hätte da noch einen Link...
https://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhalt-waehre nd-der-ausbildung-203529.html
Mich hatte irritiert, wie die TS auf eine Summe von 200 Euro kam - die Ausbildungsvergütung abzüglich der Pauschale von 100 Euro wird idR hälftig angerechnet, sofern das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt. Das ergäbe dann tatsächlich 200 Euro, die der Vater in Abzug bringen dürfte. Nicht aber die vollen 400 Euro, wie er es rechnete.
Die genannten Zahlen im Eingangspost scheinen einer älteren Düsseldorfer Tabelle zu entsprechen und auch das Kindergeld müsste in voller Höhe in Abzug gebracht werden. Es ist anzunehmen, dass der Vater mehr als nur 39€ Barunterhalt leisten müssen wird, wohingegen die TS ihrem Kind den Naturalunterhalt verrechnen darf, aber ebenso unterhaltspflichtig ist mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes.
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