Unterhalt
10.01.2024 11:08
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
Hab mir die Tabelle gerade angeschaut und glaube ich verstehe die Verwirrung der TS und was sie mit den 200€ meint. Der Betrag in der Tabelle, ist das der Gesamtunterhalt oder der von jedem Elternteil zu zahlende? Denn das sind ja 689€ minus 250€ Kindergeld entspricht 439 € Unterhaltsanspruch. Aber insgesamt? Oder von jedem Elternteil. Dann hätte das Kind ja insgesamt 878 € Unterhalt.
Wenn die 439€ der gesamte Anspruch sind, davon aber die Hälfte von der TS zu leisten ist, was sie dadurch tut, dass das Kind bei ihr wohnt, muss für den Vater dann nicht der Unterhalt für Kinder gelten, die nicht im Haushalt leben? Sonst trägt die TS die Unterhaltslast ja quasi alleine
Also für die TS würden quasi die 39 € gelten, aber für den Vater die 930€ für Kinder die nicht im Haushalt leben. Davon dann 250€ Kindergeld und 400€ Einkommen abgezogen blieben 280€ monatlicher Unterhalt für den Vater über
Für die Berechnung des Unterhalts beider Personen wird das Einkommen der Eltern zusammen gerechnet. Das ergibt den gesamten Anspruch. Davon werden Kindergeld und Azubi Gehalt abgezogen und dann anteilig ausgerechnet, wer von den Eltern welchen Betrag zahlen muss.
Die Mutter leistet den Unterhalt aber in naturalien. Wenn wir von 39 € Unterhaltsanspruch ausgehen, sagen wir die Mutter müsste 20€. Unterhalt zahlen, leistet aber Naturalienunterhalt in Höhe von 350€, dann muss das Kind ihr 330€ kostgeld zahlen und der Vater ist fein raus? Denn im Text der DT wird ausdrücklich zwischen volljährigen im Haushalt und volljährigen außerhalb unterschiede..
10.01.2024 11:09
wichtig ist, es geht hier um Unterhalt ab 18 Jahre.
https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/
"Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.
Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.
Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.
Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. "
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/
"Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren.
Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen."
https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/
"Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.
Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.
Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.
Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. "
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/
"Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren.
Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen."
10.01.2024 11:12
Zitat von nilou:
wichtig ist, es geht hier um Unterhalt ab 18 Jahre.
https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/
"Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.
Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.
Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.
Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. "
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/
"Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren.
Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen."
Aber was, wenn der naturalunterhalt im Wert die eigentliche unterhaltspflicht deutlich übersteigt?
10.01.2024 11:29
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
wichtig ist, es geht hier um Unterhalt ab 18 Jahre.
https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/
"Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.
Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.
Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.
Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. "
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/
"Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren.
Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen."
Aber was, wenn der naturalunterhalt im Wert die eigentliche unterhaltspflicht deutlich übersteigt?
Dann muss das Kind etwas von seinem Geld abgeben. Es kann dann halt nicht die 500 Euro Gehalt plus die 250 Euro Kindergeld für sich behalten und weiter kostenfrei bei Mama wohnen. Irgendwann sollten die Kids ja auch ihren Teil beitragen, oder?
Meine Tochter ist jetzt mit 19 ausgezogen, bekommt ihr Kindergeld, geht arbeiten und hat ihren Unterhalt und muss damit Miete, Versicherungen, Auto und Essen finanzieren. Warum sollte es einem Kind, das weiter zu Hause lebt, anders gehen?
10.01.2024 11:30
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
Hab mir die Tabelle gerade angeschaut und glaube ich verstehe die Verwirrung der TS und was sie mit den 200€ meint. Der Betrag in der Tabelle, ist das der Gesamtunterhalt oder der von jedem Elternteil zu zahlende? Denn das sind ja 689€ minus 250€ Kindergeld entspricht 439 € Unterhaltsanspruch. Aber insgesamt? Oder von jedem Elternteil. Dann hätte das Kind ja insgesamt 878 € Unterhalt.
Wenn die 439€ der gesamte Anspruch sind, davon aber die Hälfte von der TS zu leisten ist, was sie dadurch tut, dass das Kind bei ihr wohnt, muss für den Vater dann nicht der Unterhalt für Kinder gelten, die nicht im Haushalt leben? Sonst trägt die TS die Unterhaltslast ja quasi alleine
Also für die TS würden quasi die 39 € gelten, aber für den Vater die 930€ für Kinder die nicht im Haushalt leben. Davon dann 250€ Kindergeld und 400€ Einkommen abgezogen blieben 280€ monatlicher Unterhalt für den Vater über
Für die Berechnung des Unterhalts beider Personen wird das Einkommen der Eltern zusammen gerechnet. Das ergibt den gesamten Anspruch. Davon werden Kindergeld und Azubi Gehalt abgezogen und dann anteilig ausgerechnet, wer von den Eltern welchen Betrag zahlen muss.
Die Mutter leistet den Unterhalt aber in naturalien. Wenn wir von 39 € Unterhaltsanspruch ausgehen, sagen wir die Mutter müsste 20€. Unterhalt zahlen, leistet aber Naturalienunterhalt in Höhe von 350€, dann muss das Kind ihr 330€ kostgeld zahlen und der Vater ist fein raus? Denn im Text der DT wird ausdrücklich zwischen volljährigen im Haushalt und volljährigen außerhalb unterschiede..
ja, genau das. Die Mutter ist dann ja auch fein raus, denn sie erhält das Geld vom Kind. Beide haben lange Unterhalt geleistet - egal in welcher Form. Nun verdient das Kind selbst, erhält das Kindergeld und gibt davon halt einen Anteil ab. Müsste es doch auch, wenn es in einer eigenen Wohnung wohnt und 330 euro von 750 - sind 420 Rest für den Alltag. Finde ich schon viel.
10.01.2024 11:32
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
wichtig ist, es geht hier um Unterhalt ab 18 Jahre.
https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/
"Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.
Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.
Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.
Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. "
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/
"Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren.
Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen."
Aber was, wenn der naturalunterhalt im Wert die eigentliche unterhaltspflicht deutlich übersteigt?
Dann muss das Kind etwas von seinem Geld abgeben. Es kann dann halt nicht die 500 Euro Gehalt plus die 250 Euro Kindergeld für sich behalten und weiter kostenfrei bei Mama wohnen. Irgendwann sollten die Kids ja auch ihren Teil beitragen, oder?
Meine Tochter ist jetzt mit 19 ausgezogen, bekommt ihr Kindergeld, geht arbeiten und hat ihren Unterhalt und muss damit Miete, Versicherungen, Auto und Essen finanzieren. Warum sollte es einem Kind, das weiter zu Hause lebt, anders gehen?
Ja, das ist dann die logische Konsequenz nur hat der Vater dann seine Pflicht aufs Kind abgewalzt, denn würde es ausziehen, müsste er ja mehr Unterhalt zahlen.
10.01.2024 11:50
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
wichtig ist, es geht hier um Unterhalt ab 18 Jahre.
https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/
"Soll nun der Unterhalt für ein volljähriges Kind berechnet werden, ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile maßgeblich. Denn beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte in gerader Linie für die Unterhaltszahlung ab 18, vgl. § 1601 BGB, allerdings nur anteilig bzw. quotenmäßig entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen ergibt sich dann die vorzunehmende Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle, sofern der Unterhalt für das volljährige Kind nicht ohnehin generell 930 Euro aufgrund eines eigenen Hausstandes beträgt.
Für die weitere Berechnung ist vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen der Selbstbehalt des Elternteils abzuziehen. Erst danach lässt sich die Quote jedes Elternteils für den Unterhalt ab 18 ermitteln, in dem die beiden Einkommen der Elternteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden.
Erzielt das volljährige Kind eigene Einkünfte, mindern diese seinen Bedarf. Das gilt ebenso für das vom Volljährigen bezogene Kindergeld, welches (anders als bei minderjährigen Kindern) in voller Höhe bedarfsmindernd wirkt.
Der Unterhalt für Volljährige ist stets von beiden Elternteilen zu leisten. "
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt/
"Die ewige Streitfrage: Barunterhalt oder Naturalunterhalt für volljährige Kinder?
Ist der Kindesunterhalt als Natural- oder Barunterhalt zu zahlen?
Wird das Kind volljährig, entsteht zwischen ihm und dem betreuenden Elternteil häufig Streit darüber, ob es ausziehen und auch vom betreuenden Elternteil Barunterhalt für seinen eigenen Hausstand verlangen kann oder es sich mit der von diesem angebotenen Kost und Logis zufrieden geben muss. Denn mit Unterhalt in voller Höhe kann das Kind sich durchaus eine sehr kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finanzieren.
Allerdings haben die Eltern bei einem unverheirateten Kind grundsätzlich das Recht, über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen, wobei auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen ist, § 1612 Abs. 2 BGB. Da das Kind jedoch ebenfalls auf die finanziellen Belange der Eltern Rücksicht nehmen muss, kann es nicht ohne weiteres auszuziehen, sondern muss mit dem von den Eltern festgelegten Naturalunterhalt Vorlieb nehmen."
Aber was, wenn der naturalunterhalt im Wert die eigentliche unterhaltspflicht deutlich übersteigt?
Dann muss das Kind etwas von seinem Geld abgeben. Es kann dann halt nicht die 500 Euro Gehalt plus die 250 Euro Kindergeld für sich behalten und weiter kostenfrei bei Mama wohnen. Irgendwann sollten die Kids ja auch ihren Teil beitragen, oder?
Meine Tochter ist jetzt mit 19 ausgezogen, bekommt ihr Kindergeld, geht arbeiten und hat ihren Unterhalt und muss damit Miete, Versicherungen, Auto und Essen finanzieren. Warum sollte es einem Kind, das weiter zu Hause lebt, anders gehen?
Ja, das ist dann die logische Konsequenz nur hat der Vater dann seine Pflicht aufs Kind abgewalzt, denn würde es ausziehen, müsste er ja mehr Unterhalt zahlen.
Versteh ich nicht? Müsste er nicht. Zieht es aus, erhält es dennoch nur 39 Euro Unterhalt von den Eltern und muss den Rest vom eigenen Einkommen zahlen.
10.01.2024 13:03
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
...
Dann muss das Kind etwas von seinem Geld abgeben. Es kann dann halt nicht die 500 Euro Gehalt plus die 250 Euro Kindergeld für sich behalten und weiter kostenfrei bei Mama wohnen. Irgendwann sollten die Kids ja auch ihren Teil beitragen, oder?
Meine Tochter ist jetzt mit 19 ausgezogen, bekommt ihr Kindergeld, geht arbeiten und hat ihren Unterhalt und muss damit Miete, Versicherungen, Auto und Essen finanzieren. Warum sollte es einem Kind, das weiter zu Hause lebt, anders gehen?
Ja, das ist dann die logische Konsequenz nur hat der Vater dann seine Pflicht aufs Kind abgewalzt, denn würde es ausziehen, müsste er ja mehr Unterhalt zahlen.
Versteh ich nicht? Müsste er nicht. Zieht es aus, erhält es dennoch nur 39 Euro Unterhalt von den Eltern und muss den Rest vom eigenen Einkommen zahlen.
Genauso ist es.
Und der Unterhalt orientiert sich doch an der Düsseldorfer Tabelle. Das da der Naturalunterhalt teurer ist das sicher die Ausanhem. Wir reden hier von über 18. Da geht es dann wirklich nur ums Essen, Wohnen etc., Hobbies und co sind dann Privatvergnügen des Kindes.
10.01.2024 13:04
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
...
Dann muss das Kind etwas von seinem Geld abgeben. Es kann dann halt nicht die 500 Euro Gehalt plus die 250 Euro Kindergeld für sich behalten und weiter kostenfrei bei Mama wohnen. Irgendwann sollten die Kids ja auch ihren Teil beitragen, oder?
Meine Tochter ist jetzt mit 19 ausgezogen, bekommt ihr Kindergeld, geht arbeiten und hat ihren Unterhalt und muss damit Miete, Versicherungen, Auto und Essen finanzieren. Warum sollte es einem Kind, das weiter zu Hause lebt, anders gehen?
Ja, das ist dann die logische Konsequenz nur hat der Vater dann seine Pflicht aufs Kind abgewalzt, denn würde es ausziehen, müsste er ja mehr Unterhalt zahlen.
Versteh ich nicht? Müsste er nicht. Zieht es aus, erhält es dennoch nur 39 Euro Unterhalt von den Eltern und muss den Rest vom eigenen Einkommen zahlen.
Nein, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, steigt der Unterhalt auf 930 € und dann wäre der Anteil des Vaters deutlich größer als 39€. Der Unterhalt den er zu Grunde legt, gilt für Kinder, die im Haushalt der Eltern leben. Dabei wird aber vermutlich von einem gemeinsamen Haushalt der Eltern ausgegangen...
10.01.2024 13:05
Zitat von nilou:
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Seramonchen:
...
Ja, das ist dann die logische Konsequenz nur hat der Vater dann seine Pflicht aufs Kind abgewalzt, denn würde es ausziehen, müsste er ja mehr Unterhalt zahlen.
Versteh ich nicht? Müsste er nicht. Zieht es aus, erhält es dennoch nur 39 Euro Unterhalt von den Eltern und muss den Rest vom eigenen Einkommen zahlen.
Genauso ist es.
Und der Unterhalt orientiert sich doch an der Düsseldorfer Tabelle. Das da der Naturalunterhalt teurer ist das sicher die Ausanhem. Wir reden hier von über 18. Da geht es dann wirklich nur ums Essen, Wohnen etc., Hobbies und co sind dann Privatvergnügen des Kindes.
In diesem Fall liegt der Unterhaltsanspruch des Kindes bei 39€. Damit ist wohl nie der Naturalunterhalt an Miete, Essen, Strom etc. abgegolten. Da würde ich bei den meisten von Kosten um die 300-400€ im Monat ausgehen
10.01.2024 14:26
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Seramonchen:
Zitat von Chrysopelea:
...
Versteh ich nicht? Müsste er nicht. Zieht es aus, erhält es dennoch nur 39 Euro Unterhalt von den Eltern und muss den Rest vom eigenen Einkommen zahlen.
Genauso ist es.
Und der Unterhalt orientiert sich doch an der Düsseldorfer Tabelle. Das da der Naturalunterhalt teurer ist das sicher die Ausanhem. Wir reden hier von über 18. Da geht es dann wirklich nur ums Essen, Wohnen etc., Hobbies und co sind dann Privatvergnügen des Kindes.
In diesem Fall liegt der Unterhaltsanspruch des Kindes bei 39€. Damit ist wohl nie der Naturalunterhalt an Miete, Essen, Strom etc. abgegolten. Da würde ich bei den meisten von Kosten um die 300-400€ im Monat ausgehen
Nein, der Unterhaltsanspruch ist doch höher. Aber von dem wird natürlich das Einkommen des Kindes und das Kindergeld abgezogen.
Und die 39 sind nur der Teil des Vaters nach Abzug des Einkommens des Kindes. Auch die Mutter ist Unterhaltspflichtig.
Das Kind hier hat 400 € Einkommen + 250 € Kindergeld + 39 € Vater +Naturalunterhalt Mutter.
10.01.2024 14:57
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Seramonchen:
...
Genauso ist es.
Und der Unterhalt orientiert sich doch an der Düsseldorfer Tabelle. Das da der Naturalunterhalt teurer ist das sicher die Ausanhem. Wir reden hier von über 18. Da geht es dann wirklich nur ums Essen, Wohnen etc., Hobbies und co sind dann Privatvergnügen des Kindes.
In diesem Fall liegt der Unterhaltsanspruch des Kindes bei 39€. Damit ist wohl nie der Naturalunterhalt an Miete, Essen, Strom etc. abgegolten. Da würde ich bei den meisten von Kosten um die 300-400€ im Monat ausgehen
Nein, der Unterhaltsanspruch ist doch höher. Aber von dem wird natürlich das Einkommen des Kindes und das Kindergeld abgezogen.
Und die 39 sind nur der Teil des Vaters nach Abzug des Einkommens des Kindes. Auch die Mutter ist Unterhaltspflichtig.
Das Kind hier hat 400 € Einkommen + 250 € Kindergeld + 39 € Vater +Naturalunterhalt Mutter.
Und warum ist die Unterhaltspflicht der Mutter so viel größer als die des Vaters? So wie ich es verstehe, hat das Kind insgesamt Anspruch auf 39€ und das müsste anteilig nach Einkommen auf die Eltern aufgeteilt werden.
10.01.2024 15:02
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
...
In diesem Fall liegt der Unterhaltsanspruch des Kindes bei 39€. Damit ist wohl nie der Naturalunterhalt an Miete, Essen, Strom etc. abgegolten. Da würde ich bei den meisten von Kosten um die 300-400€ im Monat ausgehen
Nein, der Unterhaltsanspruch ist doch höher. Aber von dem wird natürlich das Einkommen des Kindes und das Kindergeld abgezogen.
Und die 39 sind nur der Teil des Vaters nach Abzug des Einkommens des Kindes. Auch die Mutter ist Unterhaltspflichtig.
Das Kind hier hat 400 € Einkommen + 250 € Kindergeld + 39 € Vater +Naturalunterhalt Mutter.
Und warum ist die Unterhaltspflicht der Mutter so viel größer als die des Vaters? So wie ich es verstehe, hat das Kind insgesamt Anspruch auf 39€ und das müsste anteilig nach Einkommen auf die Eltern aufgeteilt werden.
Nein 39 sind nur der Teil des Vaters. Ich glaube die 39 werden es gar nicht sein, das müsste neu berechnet werden. So wie es im Post der Ts klingt wird ja nur vom Unterhalt des Vaters alles abgezogen. Das ist ja nicht ganz korrekt gerechnet.Aber der Vater muss auf jeden Fall deutlich weniger zahlen durch die 400 € Einkommen.
Und ja, wenn die Einkommen so unterschiedlich sind, verteilt sich der Unterhalt unterschiedlich. Er zahlt ja nur den Mindestbetrag.
10.01.2024 15:06
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
...
In diesem Fall liegt der Unterhaltsanspruch des Kindes bei 39€. Damit ist wohl nie der Naturalunterhalt an Miete, Essen, Strom etc. abgegolten. Da würde ich bei den meisten von Kosten um die 300-400€ im Monat ausgehen
Nein, der Unterhaltsanspruch ist doch höher. Aber von dem wird natürlich das Einkommen des Kindes und das Kindergeld abgezogen.
Und die 39 sind nur der Teil des Vaters nach Abzug des Einkommens des Kindes. Auch die Mutter ist Unterhaltspflichtig.
Das Kind hier hat 400 € Einkommen + 250 € Kindergeld + 39 € Vater +Naturalunterhalt Mutter.
Und warum ist die Unterhaltspflicht der Mutter so viel größer als die des Vaters? So wie ich es verstehe, hat das Kind insgesamt Anspruch auf 39€ und das müsste anteilig nach Einkommen auf die Eltern aufgeteilt werden.
Also ich verstehe es halt so: Kind hat Anspruch auf 689 € von beiden Eltern zusammen, da es noch im elterlichen (in dem Fall mütterlichen) Haushalt wohnt. Davon gehen 250 Kindergeld weg. Bleiben 439€. Davon gehen nochmal 400 weg wegen des Einkommens. Bleibt ein Anpruch gegenüber beiden Eltern von 39€. Wenn wir davon ausgehen, dasss wir das gerecht aufteilen, bleiben 19,5 € für jeden Elternteil. Der Naturalunterhalt, den die Mutter leistet ist aber viel höher- logischerweise.
Wohnt das Kind nicht bei den Eltern, hat es Anspruch auf 930€. Davon 250 Kindergeld und 400 Einkommen weg, sind 280 €. Für jeden Elternteil 140 €, wenn wir von gleichem Einkommen ausgehen. Der Vater rechnet sich hier also einen Bonus gut, für das Leben im elterlichen Haushalt, obwohl das Kind gar nicht in seinem Haushalt lebt. Entweder die Mutter gleicht das zu ihren Ungunsten aus, indem sie eben viel mehr Naturalunterhalt leistet als sie müsste oder das Kind zahl entsprechend Kostgeld und übernimmt damit quasi die Kosten. Beides erscheint mir unfair. Die Unterhaltsregelug in der Tabelle scheint nicht zu berücksichtigen, dass das Kind eventuell nur in einem Haushalt lebt.
10.01.2024 15:09
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von Chrysopelea:
Zitat von nilou:
Zitat von Chrysopelea:
...
Nein, der Unterhaltsanspruch ist doch höher. Aber von dem wird natürlich das Einkommen des Kindes und das Kindergeld abgezogen.
Und die 39 sind nur der Teil des Vaters nach Abzug des Einkommens des Kindes. Auch die Mutter ist Unterhaltspflichtig.
Das Kind hier hat 400 € Einkommen + 250 € Kindergeld + 39 € Vater +Naturalunterhalt Mutter.
Und warum ist die Unterhaltspflicht der Mutter so viel größer als die des Vaters? So wie ich es verstehe, hat das Kind insgesamt Anspruch auf 39€ und das müsste anteilig nach Einkommen auf die Eltern aufgeteilt werden.
Also ich verstehe es halt so: Kind hat Anspruch auf 689 € von beiden Eltern zusammen, da es noch im elterlichen (in dem Fall mütterlichen) Haushalt wohnt. Davon gehen 250 Kindergeld weg. Bleiben 439€. Davon gehen nochmal 400 weg wegen des Einkommens. Bleibt ein Anpruch gegenüber beiden Eltern von 39€. Wenn wir davon ausgehen, dasss wir das gerecht aufteilen, bleiben 19,5 € für jeden Elternteil. Der Naturalunterhalt, den die Mutter leistet ist aber viel höher- logischerweise.
Wohnt das Kind nicht bei den Eltern, hat es Anspruch auf 930€. Davon 250 Kindergeld und 400 Einkommen weg, sind 280 €. Für jeden Elternteil 140 €, wenn wir von gleichem Einkommen ausgehen. Der Vater rechnet sich hier also einen Bonus gut, für das Leben im elterlichen Haushalt, obwohl das Kind gar nicht in seinem Haushalt lebt. Entweder die Mutter gleicht das zu ihren Ungunsten aus, indem sie eben viel mehr Naturalunterhalt leistet als sie müsste oder das Kind zahl entsprechend Kostgeld und übernimmt damit quasi die Kosten. Beides erscheint mir unfair. Die Unterhaltsregelug in der Tabelle scheint nicht zu berücksichtigen, dass das Kind eventuell nur in einem Haushalt lebt.
Da das Kind selber Einkommen hat kann und soll es den doch auf für seinen Unterhalt mit nutzen. Deshalb mindert sich doch der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Und ja, Kostgeld halte ich für gut und richtig.
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