Mütter- und Schwangerenforum

januar babys 2009

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bauchgnom
11688 Beiträge
13.11.2009 14:27
lolana
wollte dich schon immer mal fragen was du beruflich machst?
babymessen
ohja das ist immer toll,nur wenn ein kind anfängt zu schreien hört das garnicht mehr auf da stimmt dann immer gleich das nächste mit ein
schwanger war es interessant aber selber mit kind bekommste ja nen hörsturz
Lolana
4198 Beiträge
13.11.2009 14:29
Ich bin Informatikerin
bauchgnom
11688 Beiträge
13.11.2009 14:34
Zitat von Lolana:

Ich bin Informatikerin

ah ja stimmt jetzt fällt es mir wieder ein
*siebhirn*
Lolana
4198 Beiträge
13.11.2009 14:58
Sagt mal ich will mir auch diese Puzzle_matten kaufen..

das hier ist doch billig, oder?

http://www.dynamicsports.de/product_info.php?produ cts_id=17
Lolana
4198 Beiträge
13.11.2009 15:04
Hmmm... ich kann zwar programmieren aber bei den einfachen Dingen versage ich irgendwie

Also das Set hat 36 Puzzlematten und eine hat 14.5cm x 14.5cm x 1.0cm.

Das sind doch dann 210,25 Quadratzentimeter pro Matte, gell?
Das dann mal 36 sind dann 7569 Quadratzentimeter = 0.7569 m²

Das is ja total mini

kikunja
1733 Beiträge
13.11.2009 15:05
ich bin voll deprimiert

vorhin hat mein Chef angerufen und meinte, dass sie keine 50% Stelle haben.
Das heißt für mich, dass ich Julian im Januar 2011 gleich für den ganzen Tag abgeben muss und das wir mit dem Job kein 2 Kind haben können
weil ich kann mir nicht vorstellen mit 2 Kindern 9-10 stunden am Tag arbeiten zu gehen, wer soll sie hier versorgen und Kitas haben nie im Leben so lange auf
Mist ich will unbedingt noch ein Baby
kikunja
1733 Beiträge
13.11.2009 15:08
Zitat von Lolana:

Hmmm... ich kann zwar programmieren aber bei den einfachen Dingen versage ich irgendwie

Also das Set hat 36 Puzzlematten und eine hat 14.5cm x 14.5cm x 1.0cm.

Das sind doch dann 210,25 Quadratzentimeter pro Matte, gell?
Das dann mal 36 sind dann 7569 Quadratzentimeter = 0.7569 m²

Das is ja total mini



ich glaub schon, dass die REchnung stimmt. hab auch nachgerechnet aber das hört sich echt nicht viel an
Lolana
4198 Beiträge
13.11.2009 15:14
Wer hat denn von euch Puzzlematten und wo habt ihr sie gekauft?

Kikunja
Das ist ja blöd!
Normalerweise - und das ist gesetzlich vorgeschrieben- hats du ein anrecht auf Elternteilzeit, weißt du das?
kikunja
1733 Beiträge
13.11.2009 15:17
Zitat von Lolana:

Wer hat denn von euch Puzzlematten und wo habt ihr sie gekauft?

Kikunja
Das ist ja blöd!
Normalerweise - und das ist gesetzlich vorgeschrieben- hats du ein anrecht auf Elternteilzeit, weißt du das?


ich hab die Putzlematte von Rofu. Ist das ganze Alphabet drin. wir haben mit denen einen Laufstall 1Gitter x 2 Gitter (also kein quadratischer) auslegen können.

Was ich Elternteilzeit? Hab noch nie gehört!
kikunja
1733 Beiträge
13.11.2009 15:17
Zitat von Lolana:

Wer hat denn von euch Puzzlematten und wo habt ihr sie gekauft?

Kikunja
Das ist ja blöd!
Normalerweise - und das ist gesetzlich vorgeschrieben- hats du ein anrecht auf Elternteilzeit, weißt du das?


ich hab die Putzlematte von Rofu. Ist das ganze Alphabet drin. wir haben mit denen einen Laufstall 1Gitter x 2 Gitter (also kein quadratischer) auslegen können.

Was ich Elternteilzeit? Hab noch nie gehört!
Lolana
4198 Beiträge
13.11.2009 15:25
Seite 1 von 1

Seit wann gibt es "Elternteilzeit Neu"?

Wer hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Eine Dienstnehmerin hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn

- das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und
- die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 DienstnehmerInnen beschäftigt ist.

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage dieser Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind.

Wann ist Elternteilzeit bekannt zu geben?

Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Mutterschutzfrist (8 Wochen vor und nach der Geburt) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Mutterschutzfrist bekannt zu geben.

Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung hingegen zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben.

Kann der Dienstgeber Teilzeitbeschäftigung ablehnen?

Das Gesetz sieht keine Möglichkeit für den Dienstgeber vor, eine begehrte Teilzeitbeschäftigung abzulehnen; der Dienstgeber kann aber - nach Maßgabe der betrieblichen Interessen - Vorschläge über die Dauer und Lage der Teilzeitbeschäftigung machen.

Was gilt, wenn sich Dienstnehmerin und Dienstgeber nicht einigen?

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin in die Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wunsches nach Teilzeitbeschäftigung keine Einigung zustande, können auch Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretungen (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer) beigezogen werden. Kommt binnen vier Wochen keine Einigung zustande, dann kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen einen Antrag beim Arbeits- und Sozialgericht zur gütlichen Einigung stellt. Kommt danach binnen weiterer vier Wochen wiederum keine Einigung (mit Hilfe des Gerichts) zustande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht klagen.

Der gleiche Verfahrensablauf gilt, wenn der Dienstgeber während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung wünscht.

Kann die Dienstnehmerin die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung einseitig ändern?

Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben. Auch der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.

Was ist "vereinbarte Teilzeitbeschäftigung"?

Für Dienstnehmerinnen, die - mangels entsprechender Dienstdauer oder Betriebsgröße - keinen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, kann eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Lebensjahr des Kindes vereinbart werden ("vereinbarte Teilzeitbeschäftigung").

Bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung hat der Dienstgeber grundsätzlich die Möglichkeit, aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung zu verweigern.

Was sind "sachliche Gründe"?

Der Dienstgeber ist zu zumutbaren Organisationsänderungen verpflichtet (ASG Salzburg, 10.3.1993, RdA 1993, 38 . Die Argumente personeller und organisatorischer Schwierigkeiten sowie finanzieller Mehrbelastung ließ die Rechtsprechung bisher nicht als sachliche Gründe gelten. Zur Beurteilung, ob eine sachliche Begründung vorliegt, zog die Rechtsprechung nachstehende Kriterien heran:
Die Größe und die damit verbundene ausreichende Organisationsstruktur des Unternehmens, und
das Vorhanden- oder nicht Vorhandensein einer qualifizierten Ersatzkraft (Burger, Neuerungen beim Karenzurlaub, RdW 1999, 795).

Welche Tätigkeiten muss die Dienstnehmerin während der Elternteilzeit erbringen?

Macht eine Dienstnehmerin nach der Karenz von ihrem gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung Gebrauch, führt dies hauptsächlich zur Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit (Reduktion der Normalarbeitszeit). Die vor der Karenz ausgeübte und vertraglich vereinbarte Beschäftigung wird lediglich hinsichtlich des Beginns, der Dauer, des Ausmaßes und der Lage der Teilzeitbeschäftigung geändert. Die Art der Tätigkeit sowie das Aufgabengebiet dürfen grundsätzlich ohne die Zustimmung der Dienstnehmerin nicht geändert werden, weil dies zur einer einseitigen unzulässigen Vertragsänderung führen könnte. Die Art der Tätigkeit sowie der Umfang des Aufgabengebietes sollten denen vor der Karenz entsprechen.

Will der Dienstgeber daher den Arbeitsort und/oder Tätigkeitsbereich der Dienstnehmerin (ohne ihre Zustimmung) ändern, so muss in jedem einzelnen Fall genau geprüft werden, ob dies innerhalb des dienstvertraglichen Rahmen zulässig ist. Allenfalls ist zusätzlich auch noch die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 101 ArbVG erforderlich.

Gibt es Möglichkeiten von Vertragsänderungen während Elternteilzeit?

Zur Frage, ob die Arbeitnehmerin verpflichtet ist, bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung in eine inhaltliche Vertragsänderung einzuwilligen, gibt es (noch) keine Rechtsprechung, aber Lehrmeinungen:

Nach einem Teil der Lehre ist eine Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin grundsätzlich zuzumuten, wenn die durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Maßnahmen notwendig geworden sind. Dabei hat die Arbeitnehmerin in ihr zumutbare inhaltliche Vertragsänderungen maximal für den Anspruchszeitraum der Teilzeitbeschäftigung einzuwilligen (Schrank, ZAS 1990, 189). Dazu gehören insbesondere vertragsändernde Versetzungen zu den für die neue Tätigkeit betrieblich vorgesehenen Konditionen. Die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Einwilligung in die Vertragsänderung wird auch dann bejaht, wenn damit Verschlechterungen - sofern sie nötig sind - verbunden sind. Dennoch sind nicht alle verschlechternden Änderungen der Arbeitnehmerin zumutbar. Unzumutbar sind jedenfalls Verschlechterungen von Angestellten- auf Arbeitertätigkeiten sowie dauernde Verschlechterungen (siehe zu Vertragsänderungen auch im Detail: Ercher/Stech/Langer, Kommentar zum Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz, Manz Verlag, Wien 2005).

Auch den Arbeitgeber trifft nach einigen Lehrmeinungen die Obliegenheit, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wenn eine solche erforderlich wird, weil zB infolge des Teilzeitwunsches der Arbeitnehmerin eine vom Arbeitsvertrag nicht vorgesehene Versetzung auf einen teilzeitfähigen Arbeitsplatz notwendig wird (Schrank, ZAS 1990, 19 .
Lioba
4594 Beiträge
13.11.2009 15:33
@Ginger
hey gut dass du das gesagt hast, ich glaub da tiegern wir dann mal hin JUHUU

@Lolana
hab die puzzelmatten ausm Penny sind aber 30x30 also viel größer die die du gepostet hast sind echt mini..
im Rufu kinderland gibts auch welche da hab ich welchefür schwiema gekauft die waren auch oke
Rella
7596 Beiträge
13.11.2009 15:33
Huhu Mädels,
ich komme mit guten Neuigkeiten Mein Schatz hat heute bei ner Kigri angerufen wegen einem Platz für Charly und die Frau am Telefon sagte es sieht gut aus Am Montag müssen wir hin dann wird alles weitere besprochen. Ich kanns garnicht fassen wenn das klappt Wäre zu schön..... Nachdem wir dort angerufen hatten hab ich auf der Inet-Seite gesehen das sie noch wenige freie Plätze haben Ich hatte ja mit allem gerechnet aber nicht damit

Lio
Verstehe was du meinst Also ich muss sagen dafür das ich "erst" Mitte 20 zwanzig bin hab ich karrieremäßig auch nen guten Durchstart hingelegt. Besser hätte es für mich in dem Alter nicht laufen können. Aber ich merke eben jetzt das mit der Arbeitsausgleich fehlt, deshalb muss ich was tun und ich will mir wieder viele schöne Dinge kaufen

Flocke
Reiche Junggesellen Ich erwarte wieder einen Wohnungsbericht Bin doch so gespannt

Ginger
Gute Besserung an Fabi

Kikunja
Geh doch erstmal für nen Monat voll arbeiten und werd sofort wieder schwanger Würde das nicht gehen

Lolana
Puzzlematten hab ich vom Penny und C&A
Rella
7596 Beiträge
13.11.2009 15:36
Messe Stuttgart
Wir gehen leider nicht. Haben das WE anders verplant
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