Mütter- und Schwangerenforum

Lebensgefährte hat sich getrennt

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Britta
25259 Beiträge
26.01.2013 19:38
Hier noch ein Auszug von www.Mein-recht.de

Bis zum Ende lesen, da steht der wichtige Teil

Zitat:
Wer trägt die Kosten des Umgangsrechts?

Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben.

Eine Ausnahme davon gibt es dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist. Beispiel: Die Familie lebte vor der Scheidung in Hamburg. Nach der Scheidung zieht die Mutter mit dem Kind in die Nähe von München, während der Vater in Hamburg wohnen bleibt. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können, muss der Vater an den betreffenden Wochenenden nach München reisen, um das Kind abzuholen. Man kann in diesem Fall von der Mutter verlangen, dass sie das Kind auf eigene Kosten zum Hauptbahnhof, zum Flughafen oder zu einem Treffpunkt auf der Autobahn bringt. Das Bundesverfassungsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München weggezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein Kind abzuholen.Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen (Beschluss vom 5.2.2002 -1 BvR 2029/00). Unsere Anwaltskanzlei hatte folgenden Fall: die Familie lebte im Westerwald. Die Mutter zog mit den beiden Kindern nach Hannover. Das Familiengericht Betzdorf verpflichtete die Mutter, dem Vater Freitags die Kinder zu einer auf halbem Weg liegenden Autobahngaststätte zu bringen und sie dort Sonntags wieder abzuholen
Britta
25259 Beiträge
26.01.2013 19:40
Was vielleicht auch noch interessant ist

Zitat:
Können die Kosten des Umgangs vom Einkommen abgezogen werden, wenn der Unterhalt berechnet wird?

Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, also die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten, aber nicht etwa eine Kilometerpauschale.

chrissiyasmin
2200 Beiträge
26.01.2013 19:40
ich kann dir frage zum arbeiten zwecks elterngeld beantworten.
alles was du im ersten jahr zum elterngeld dazu verdienst wird dir gegen gerechnet.also lohnt es sich meines erachtens nicht auf 450 euro arbeiten zu gehen.
du darfst maximal 30h pro woche arbeiten gehen im ersten jahr.
wenn du dir das elterngeld splitten lassen hast dann kannst du ab dem zweiten jahr getrost wieder arbeiten gehen ohne das es dir gegen gerechnet wird.das habe ich auch gemacht.
mit dem rest kann ich dir nicht weiter helfen aber da hast du ja auch schon viele antworten bekommen.
ich wünsche dir viel kraft für die nächste zeit
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