Mütter- und Schwangerenforum

Urlaubsanspruch nach BV und Elternzeit

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iceangel29
8193 Beiträge
13.01.2015 11:10
Huhu Mädels,

Ich hab im Oktober 2012 meine Tochter bekommen und war ab dem 1.2. Im BV .
So , derzeit bin ich noch in Elternzeit , kündige aber zum 28.2. Weil ich einen neuen Job hab.

Ich werde aus Dr. Google nicht richtig schlau, hab ich anrecht auf die Auszahlung meines Jahresurlaubs von 2012 ?
wolkenschaf
11986 Beiträge
13.01.2015 11:12
nagel mich jetzt nicht fest, aber soweit ich weiß nicht, denn du hast ja nur im Januar 2012 gearbeitet und hättest damit auch anteilig nur einen Urlaubsanspruch für Januar (den du dir dann evtl. auszahlen lassen kannst)
Jani85
27577 Beiträge
13.01.2015 11:13
ja. mein vertrag ist während der ez ausgelaufen und ich hab ordentlich geld bekommen...
Jani85
27577 Beiträge
13.01.2015 11:14
Zitat von wolkenschaf:

nagel mich jetzt nicht fest, aber soweit ich weiß nicht, denn du hast ja nur im Januar 2012 gearbeitet und hättest damit auch anteilig nur einen Urlaubsanspruch für Januar (den du dir dann evtl. auszahlen lassen kannst)

nein man hat urlaubsanspruch bis ende vom mutterschutz.
Sarah24
2440 Beiträge
13.01.2015 11:14
klar!!!! ich bin jetzt im moment auch im BV, und wenn ich im märz 2016 wieder arbeiten gehe kann ich meinen urlaub von 2014 nehmen! Ich hätte ihn auch auszahlen lassen können!!
iceangel29
8193 Beiträge
13.01.2015 11:16
Okay also schreib ich in die Kündigung das die mir meinen Jahres Urlaub von 2012 auszahlen sollen ?! Das wäre dann ja der §17 muscG oder?
wolkenschaf
11986 Beiträge
13.01.2015 11:18
Zitat von Jani85:

Zitat von wolkenschaf:

nagel mich jetzt nicht fest, aber soweit ich weiß nicht, denn du hast ja nur im Januar 2012 gearbeitet und hättest damit auch anteilig nur einen Urlaubsanspruch für Januar (den du dir dann evtl. auszahlen lassen kannst)

nein man hat urlaubsanspruch bis ende vom mutterschutz.


echt? Hätte mir das mal jemand 2013 sagen können
(Rückwirkend kann man da nichts mehr machen, oder??? )
Jani85
27577 Beiträge
13.01.2015 11:20
Zitat von wolkenschaf:

Zitat von Jani85:

Zitat von wolkenschaf:

nagel mich jetzt nicht fest, aber soweit ich weiß nicht, denn du hast ja nur im Januar 2012 gearbeitet und hättest damit auch anteilig nur einen Urlaubsanspruch für Januar (den du dir dann evtl. auszahlen lassen kannst)

nein man hat urlaubsanspruch bis ende vom mutterschutz.


echt? Hätte mir das mal jemand 2013 sagen können
(Rückwirkend kann man da nichts mehr machen, oder??? )

ich denk nicht weiß ich aber nicht...
13.01.2015 11:23
Zitat von Jani85:

Zitat von wolkenschaf:

nagel mich jetzt nicht fest, aber soweit ich weiß nicht, denn du hast ja nur im Januar 2012 gearbeitet und hättest damit auch anteilig nur einen Urlaubsanspruch für Januar (den du dir dann evtl. auszahlen lassen kannst)

nein man hat urlaubsanspruch bis ende vom mutterschutz.

das müsste ja bedeuten, dass wenn ich aus der elternzeit direkt in den Mutterschutz gehe, mir Urlaubsanspruch entstanden ist, den ich mir bei Kündigung auszahlen lassen könnte, oder?
iceangel29
8193 Beiträge
13.01.2015 11:30
Zitat von Viala:

Zitat von Jani85:

Zitat von wolkenschaf:

nagel mich jetzt nicht fest, aber soweit ich weiß nicht, denn du hast ja nur im Januar 2012 gearbeitet und hättest damit auch anteilig nur einen Urlaubsanspruch für Januar (den du dir dann evtl. auszahlen lassen kannst)

nein man hat urlaubsanspruch bis ende vom mutterschutz.

das müsste ja bedeuten, dass wenn ich aus der elternzeit direkt in den Mutterschutz gehe, mir Urlaubsanspruch entstanden ist, den ich mir bei Kündigung auszahlen lassen könnte, oder?


Nur ein urlaubsanspruch während eines BV s bleibt bestehen.
luciluc
1048 Beiträge
13.01.2015 11:35
Zitat von iceangel29:

Huhu Mädels,

Ich hab im Oktober 2012 meine Tochter bekommen und war ab dem 1.2. Im BV .
So , derzeit bin ich noch in Elternzeit , kündige aber zum 28.2. Weil ich einen neuen Job hab.

Ich werde aus Dr. Google nicht richtig schlau, hab ich anrecht auf die Auszahlung meines Jahresurlaubs von 2012 ?


Außerdem hast Du nicht nur Anspruch auf Urlaub für 2012, sondern man bekommt auch anteilig für die Elternzeit Urlaub. Zumindest war es bei mir so und das bei beiden Kindern, obwohl da 8 Jahre dazwischen lagen. Ich würde es in jedem Fall versuchen.
13.01.2015 11:35
Zitat von iceangel29:

Zitat von Viala:

Zitat von Jani85:

Zitat von wolkenschaf:

nagel mich jetzt nicht fest, aber soweit ich weiß nicht, denn du hast ja nur im Januar 2012 gearbeitet und hättest damit auch anteilig nur einen Urlaubsanspruch für Januar (den du dir dann evtl. auszahlen lassen kannst)

nein man hat urlaubsanspruch bis ende vom mutterschutz.

das müsste ja bedeuten, dass wenn ich aus der elternzeit direkt in den Mutterschutz gehe, mir Urlaubsanspruch entstanden ist, den ich mir bei Kündigung auszahlen lassen könnte, oder?


Nur ein urlaubsanspruch während eines BV s bleibt bestehen.

naja, aber wenn der Urlaubsanspruch bis ende Mutterschutz gehen soll?
wenn nicht, ists auch ok, aber wenn doch... muss ja nächsten Monat die Kündigung schreiben
Jani85
27577 Beiträge
13.01.2015 11:40
Zitat von Viala:

Zitat von iceangel29:

Zitat von Viala:

Zitat von Jani85:

...

das müsste ja bedeuten, dass wenn ich aus der elternzeit direkt in den Mutterschutz gehe, mir Urlaubsanspruch entstanden ist, den ich mir bei Kündigung auszahlen lassen könnte, oder?


Nur ein urlaubsanspruch während eines BV s bleibt bestehen.

naja, aber wenn der Urlaubsanspruch bis ende Mutterschutz gehen soll?
wenn nicht, ists auch ok, aber wenn doch... muss ja nächsten Monat die Kündigung schreiben

theoretisch ja Also ich hatte Muschu damals bis ende august und hab deswegen 20 tage urlaub gehabt. plus nen rest aus 2010 und hab alles ausgezahlt bekommen.
luciluc
1048 Beiträge
13.01.2015 11:41
Hier mal ein Ausschnitt zum Thema:

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Abschnitt 4 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21)

§ 17
Urlaub
.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
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