Mütter- und Schwangerenforum

Fristlose Kündigung, ist das so rechtens?

Gehe zu Seite:
serap1981
2740 Beiträge
21.04.2015 16:35
unetnschuldigtes Fehlen rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Außerdem muss sie ihre Krankheit unverzüglich anzeigen. Hat sie am 11. angerufen, dass sie krank ist? Wann genau hat sie die AUs abgegeben? Was wurde beim Abgeben der AUs und beim Krankmelden besprochen?
BlödmannVomDienst
25940 Beiträge
21.04.2015 16:45
Zitat von serap1981:

unetnschuldigtes Fehlen rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Außerdem muss sie ihre Krankheit unverzüglich anzeigen. Hat sie am 11. angerufen, dass sie krank ist? Wann genau hat sie die AUs abgegeben? Was wurde beim Abgeben der AUs und beim Krankmelden besprochen?


Nein, das stimmt nicht! Wenn es das erste Mal ist und es bisher keine Probleme gab, dann muss erst abgemahnt werden. Erst bei vorhergehender Abmahnung und wiederholtem unentschuldigten Fehlen, darf fristlos gekündigt werden.
Pandora80
847 Beiträge
21.04.2015 17:01
hat sie denn vielleicht eine abmahnung bekommen, als sie den ersten tag unentschuldigt fehlte?
denn es sind ja 2 fehltage und dann könnte sie am 2.fehltag fristlos gekündigt werden....
serap1981
2740 Beiträge
21.04.2015 17:15
Zitat von BlödmannVomDienst:

Nein, das stimmt nicht! Wenn es das erste Mal ist und es bisher keine Probleme gab, dann muss erst abgemahnt werden.


Nö, BAG v. 16.03.2000.
Außerdem kann auch eine mündliche Abmahnung erfolgen.
Pandora80
847 Beiträge
21.04.2015 17:18
Zitat von serap1981:

Zitat von BlödmannVomDienst:

Nein, das stimmt nicht! Wenn es das erste Mal ist und es bisher keine Probleme gab, dann muss erst abgemahnt werden.


Nö, BAG v. 16.03.2000.
Außerdem kann auch eine mündliche Abmahnung erfolgen.


genau deswegen fragte ich ob sie eine bekam nach dem sie das erste mal fehlte..
BlödmannVomDienst
25940 Beiträge
21.04.2015 17:36
Zitat von serap1981:

Zitat von BlödmannVomDienst:

Nein, das stimmt nicht! Wenn es das erste Mal ist und es bisher keine Probleme gab, dann muss erst abgemahnt werden.


Nö, BAG v. 16.03.2000.
Außerdem kann auch eine mündliche Abmahnung erfolgen.


LAG Hamm vom 17.02.2006 - 10 Sa 1869/05

LAG Hamm, 9 Sa 1899/05, 18.07.2006
"Nach Rechtsprechung und Rechtslehre kommt danach eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und milderen Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung, einvernehmliche Abänderung des Vertrages u.ä.) erschöpft sind, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (z.B. BAG, Urteil v. 30.05.1978, 2 AZR 630/76, AP 70 zu § 626 BGB zu II b der Gründe m.z.N.)"

Wenn wir schon dabei sind, gell.

Und ich schrieb nicht, WIE sie abgemahnt werden muss. Aber es muss erst eine Abmahnung erfolgen. Zumal die Dame tatsächlich krank war. Ganz andere Situation als oben von dir angeführt.
Gehe zu Seite:
  • Dieses Thema wurde 5 mal gemerkt