Mütter- und Schwangerenforum

Erbschaft, Schenkung... Nachfolgende Erben.

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02.05.2014 22:54
Zitat von martinchen:

Der Fall hier hat nichts mit Erbschaft zu tun. Bitte nicht verwechseln, der ursprüngliche Eigentümer lebt ja noch. Das hat hier nichts mit Pflichtteilen zw Geschwistern zu tun.


Mhm... Das Vermögen für das Haus war Ursprünglich eine Erbschaft.

Ich denke das A das Erbe ausgeschlagen hat, Kind damit berechtigt war.

Okay, dann wären folgende Kinder nicht mehr berechtigt.
02.05.2014 22:55
Also kann man es drehen wie man will - Vermögen weg für folgende Kinder ?
02.05.2014 22:57
Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Hier wird das Haus verschenkt und wechselt in Folge der Schenkung den Eigentümer.
Wie alt war das Kind bei der Schenkung? Die Schenkung für das Kind ist nur dann wirksam, wenn dem Kind keine rechtlichen Nachteile durch die Schenkung erwachsen.
Fand ein wirksamer Eigentumswechsel statt?
Wenn ja, dann ist das Haus nicht mehr im Eigentum das ursprünglichen Eigentümers.
Eine Anfechtung ist nur unter bestimmten Bedi möglich, z.b. grober Undank und Missbrauch.
Ist das Eigentum wirksam übergegangen, so hat das Haus nichts mehr mit dem Vermögen das ursprünglichen Eigentümers zu tun, folglich gibt es auch keine Ansprüche für andere Kinder.
Nochmal: Voraussetzung ist die wirksame Übereignung!
Anders wäre es bei einer unwirksamen...


Okay, wenn es so gelaufen ist... Ich denke Wirksam.


Wie alt ist das Kind?
Wurde der Eigentumswechsel auch ins Grundbuch eingetragen?

Unwirksam wäre so ein Eigentumswechsel z.b. wenn das Kind noch minderjährg ist und aus dem Haus rechtliche Nachteile erwachsen. Dann kann der minderjährige das Haus ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht annehmen. Aber ich schätze mal, hier werden die Eltern zugestimmt haben.

02.05.2014 23:00
Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Der Fall hier hat nichts mit Erbschaft zu tun. Bitte nicht verwechseln, der ursprüngliche Eigentümer lebt ja noch. Das hat hier nichts mit Pflichtteilen zw Geschwistern zu tun.


Mhm... Das Vermögen für das Haus war Ursprünglich eine Erbschaft.

Ich denke das A das Erbe ausgeschlagen hat, Kind damit berechtigt war.

Okay, dann wären folgende Kinder nicht mehr berechtigt.


Vermögen aus vorheriger Erbschaft kann ja trotzdem verschenkt werden.
Anders wäre es, wenn auf genau dieses Vermögen noch ein Dritter einen Anspruch hätte, also z.b. Geschwister des A. Dann wäre zumindest fraglich, ob ein Eigentumswechsel ohne deren Zustimmung erfolgen konnte.

02.05.2014 23:02
Zitat von .Glühwürmchen.:

Also kann man es drehen wie man will - Vermögen weg für folgende Kinder ?


Wenn die Schenkung wirksam war und keine Anfechtungsgründe vorliegen, so sollte das Vermögen für nachfolgende Kinder weg sein - ja. Es gehört nicht mehr zum "zukünftigen" Nachlass. Mir fällt zumindest nicht ein, aus welcher gestzlichen Norm sich was anderes ergeben könnte
02.05.2014 23:10
Zitat von martinchen:

Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Hier wird das Haus verschenkt und wechselt in Folge der Schenkung den Eigentümer.
Wie alt war das Kind bei der Schenkung? Die Schenkung für das Kind ist nur dann wirksam, wenn dem Kind keine rechtlichen Nachteile durch die Schenkung erwachsen.
Fand ein wirksamer Eigentumswechsel statt?
Wenn ja, dann ist das Haus nicht mehr im Eigentum das ursprünglichen Eigentümers.
Eine Anfechtung ist nur unter bestimmten Bedi möglich, z.b. grober Undank und Missbrauch.
Ist das Eigentum wirksam übergegangen, so hat das Haus nichts mehr mit dem Vermögen das ursprünglichen Eigentümers zu tun, folglich gibt es auch keine Ansprüche für andere Kinder.
Nochmal: Voraussetzung ist die wirksame Übereignung!
Anders wäre es bei einer unwirksamen...


Okay, wenn es so gelaufen ist... Ich denke Wirksam.


Wie alt ist das Kind?
Wurde der Eigentumswechsel auch ins Grundbuch eingetragen?

Unwirksam wäre so ein Eigentumswechsel z.b. wenn das Kind noch minderjährg ist und aus dem Haus rechtliche Nachteile erwachsen. Dann kann der minderjährige das Haus ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht annehmen. Aber ich schätze mal, hier werden die Eltern zugestimmt haben.



Kind ist Volljährig. Mutter gibt´s nicht mehr, A ist der Vater.

Notar war mit im Spiel, daher denke ich Grundbucheintragung wurde gemacht.
02.05.2014 23:13
Zitat von martinchen:

Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Der Fall hier hat nichts mit Erbschaft zu tun. Bitte nicht verwechseln, der ursprüngliche Eigentümer lebt ja noch. Das hat hier nichts mit Pflichtteilen zw Geschwistern zu tun.


Mhm... Das Vermögen für das Haus war Ursprünglich eine Erbschaft.

Ich denke das A das Erbe ausgeschlagen hat, Kind damit berechtigt war.

Okay, dann wären folgende Kinder nicht mehr berechtigt.


Vermögen aus vorheriger Erbschaft kann ja trotzdem verschenkt werden.
Anders wäre es, wenn auf genau dieses Vermögen noch ein Dritter einen Anspruch hätte, also z.b. Geschwister des A. Dann wäre zumindest fraglich, ob ein Eigentumswechsel ohne deren Zustimmung erfolgen konnte.



Die Erbschaft bei der A begünstigt war, war das eigene eheliche Vermögen der ersten, verstorbenen Frau.

Es gab nur A, Frau und gemeinsames Kind.

A trennt sich von Frau, macht in der Trennung alleine vermögen, Frau stirbt vor Scheidung. Vermögen wird als Erbe (50/50) zusammengerechnet.

Während dieser Erbschaft wurde das Haus von A gekauft, und ist jetzt Eigenthum von Kind.
02.05.2014 23:13
Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Hier wird das Haus verschenkt und wechselt in Folge der Schenkung den Eigentümer.
Wie alt war das Kind bei der Schenkung? Die Schenkung für das Kind ist nur dann wirksam, wenn dem Kind keine rechtlichen Nachteile durch die Schenkung erwachsen.
Fand ein wirksamer Eigentumswechsel statt?
Wenn ja, dann ist das Haus nicht mehr im Eigentum das ursprünglichen Eigentümers.
Eine Anfechtung ist nur unter bestimmten Bedi möglich, z.b. grober Undank und Missbrauch.
Ist das Eigentum wirksam übergegangen, so hat das Haus nichts mehr mit dem Vermögen das ursprünglichen Eigentümers zu tun, folglich gibt es auch keine Ansprüche für andere Kinder.
Nochmal: Voraussetzung ist die wirksame Übereignung!
Anders wäre es bei einer unwirksamen...


Okay, wenn es so gelaufen ist... Ich denke Wirksam.


Wie alt ist das Kind?
Wurde der Eigentumswechsel auch ins Grundbuch eingetragen?

Unwirksam wäre so ein Eigentumswechsel z.b. wenn das Kind noch minderjährg ist und aus dem Haus rechtliche Nachteile erwachsen. Dann kann der minderjährige das Haus ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht annehmen. Aber ich schätze mal, hier werden die Eltern zugestimmt haben.



Kind ist Volljährig. Mutter gibt´s nicht mehr, A ist der Vater.

Notar war mit im Spiel, daher denke ich Grundbucheintragung wurde gemacht.


Ja dann ist das Haus grundsätzlich weg - wie gesagt es fand ein wirksamer Eigetumsübergang statt und gehört mittlerweile rechtskräftig dem Kind.
Anfechtung ist wirklich nur bei groben Undank ( Verfeiern des Vermögens, Drogen etc.) oder durch Missbrauch der Schenkung möglich...
Was anderes fällt mir wirklich nicht ein...
02.05.2014 23:14
Zitat von martinchen:

Zitat von .Glühwürmchen.:

Also kann man es drehen wie man will - Vermögen weg für folgende Kinder ?


Wenn die Schenkung wirksam war und keine Anfechtungsgründe vorliegen, so sollte das Vermögen für nachfolgende Kinder weg sein - ja. Es gehört nicht mehr zum "zukünftigen" Nachlass. Mir fällt zumindest nicht ein, aus welcher gestzlichen Norm sich was anderes ergeben könnte



Auch wenn zu diesem Zeitpunkt, und schon vorher klar war, bzw geplant war das weitere Nachkommen gezeugt werden sollen ?
02.05.2014 23:15
Zitat von martinchen:

Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Zitat von .Glühwürmchen.:

...


Wie alt ist das Kind?
Wurde der Eigentumswechsel auch ins Grundbuch eingetragen?

Unwirksam wäre so ein Eigentumswechsel z.b. wenn das Kind noch minderjährg ist und aus dem Haus rechtliche Nachteile erwachsen. Dann kann der minderjährige das Haus ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht annehmen. Aber ich schätze mal, hier werden die Eltern zugestimmt haben.



Kind ist Volljährig. Mutter gibt´s nicht mehr, A ist der Vater.

Notar war mit im Spiel, daher denke ich Grundbucheintragung wurde gemacht.


Ja dann ist das Haus grundsätzlich weg - wie gesagt es fand ein wirksamer Eigetumsübergang statt und gehört mittlerweile rechtskräftig dem Kind.
Anfechtung ist wirklich nur bei groben Undank ( Verfeiern des Vermögens, Drogen etc.) oder durch Missbrauch der Schenkung möglich...
Was anderes fällt mir wirklich nicht ein...


Hart
02.05.2014 23:16
Zitat von .Glühwürmchen.:

Zitat von martinchen:

Zitat von .Glühwürmchen.:

Also kann man es drehen wie man will - Vermögen weg für folgende Kinder ?


Wenn die Schenkung wirksam war und keine Anfechtungsgründe vorliegen, so sollte das Vermögen für nachfolgende Kinder weg sein - ja. Es gehört nicht mehr zum "zukünftigen" Nachlass. Mir fällt zumindest nicht ein, aus welcher gestzlichen Norm sich was anderes ergeben könnte



Auch wenn zu diesem Zeitpunkt, und schon vorher klar war, bzw geplant war das weitere Nachkommen gezeugt werden sollen ?


Ja klar, es ist doch ein freier Wille was zu verschenken...
Ob nun Haus, Auto oder Fahrrad. Eine wirksame Schenkung führt zu einer Änderung der Rechtslage.
02.05.2014 23:18
§ 516
Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

§ 530
Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Die Seite erklärt nochmal den Schenkungsvertrag mit dem Bsp. eines Hauses:
http://www.cecu.de/schenkungsvertrag.html
02.05.2014 23:29
Danke dir und den anderen
02.05.2014 23:33
Zitat von .Glühwürmchen.:

Danke dir und den anderen


Gerne - vielleicht kannst du dir ja noch irgendwo einen Rat einholen, von einem etwas erfahrenerem Juristen, z.b. bei einem Notar nachfragen (jemand, der auf dem Gebiet spezialisiert ist).
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