Mütter- und Schwangerenforum

Landeserziehungsgeld - Wer hat Erfahrung

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atomic-a
7291 Beiträge
10.07.2009 09:21
Meine Tochter und ich ziehen ab dem 1.8. mit meinem Freund (ihrem Papa) zusammen nach BaWü. Wie läuft das mit der Einkommensgrenze? Zählen wir da als eheähnliche Gemeinschaft? Die Einkommensgrenze liegt da ja bei 1380€. Soll dieser Betrag dann den Nettoverdienst nicht überschreiten? Fragen über Fragen Bin grad ziemlich überfragt.... Danke schonmal
atomic-a
7291 Beiträge
10.07.2009 09:35
schups
10.07.2009 09:37
wenn ihr zusammenwohnt seid ihr ja eine eheähnliche gemeinschaft. und dann ist die einkommensgrenze das, was beide zusammen verdienen.

kannst da nicht anrufen?
10.07.2009 09:37
achso ja, und das ist dann netto...
atomic-a
7291 Beiträge
10.07.2009 09:38
Wenn dem so ist Werden wir eh nix bekommen Naja...
10.07.2009 09:39
hier steht es auch:

Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher ( 1380 Euro bei Paaren und 1125 Euro bei allein Erziehenden)

Quelle: http://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/privatperson en/elterngeldunderziehungsgeld/landeserziehungsgel d.xml?ceid=100385
atomic-a
7291 Beiträge
10.07.2009 09:41
Nina, genau die Unterlagen hab ich gerade vor mir liegen, aber weiß halt nicht ob wir da wirklich sofort als eheähnliche Gemeinschaft zählen...
10.07.2009 09:42
doch sobald ihr zusammenwohnt seid ihr eine eheähnliche gemeinschaft.. ihr seid ja keine wg und schlaft in einem bett...

wenn ihr jetzt angenommen hartz 4 empfangen würdet, würdet ihr ab tag des zusammenlebens auch eine eheähnliche gemeinschaft bilden..
Helene85
1444 Beiträge
10.07.2009 09:43
Eigentlich zählt man erst wenn man ein Jahr zusammen wohnt als eheähnliche Gemeinschaft, aber da ihr ja ein Kind zusammen habt zählt man glaube ich gleich als eheähnliche Gemeinschaft.
10.07.2009 09:44
Zitat von Helene85:

Eigentlich zählt man erst wenn man ein Jahr zusammen wohnt als eheähnliche Gemeinschaft, aber da ihr ja ein Kind zusammen habt zählt man glaube ich gleich als eheähnliche Gemeinschaft.

also wir haben damals sofort als wir zusammengezogen sind als eheähnliche gemeinschaft gezählt.
was hat den das damit zu tun wie lange man zusammenwohnt?
atomic-a
7291 Beiträge
10.07.2009 09:45
sehr schade... Dann werden wir das wohl nicht bekommen... Danke euch Lieben, dann brauch ich nicht weiter über diesen 11 Seiten Antrag hängen
10.07.2009 09:48
helene, hast recht mit dem einen jahr, aber das trifft nur zu, wenn man kein kind hat und dann muss man das auch irgendwie ausschließen.

wikipedia hat das sehr gut beschrieben. seit 2006 heißt die eheähnliche gemeinschaft nicht mehr eheähnliche gemeinschaft, sondern bedarfsgemeinschaft.

Die vermeintliche Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten, zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialgesetzbuch und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt:

SGB II §7 (3), (3a) bestimmt:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.



Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ehe%C3%A4hnliche_Geme inschaft
Löwenmama08
612 Beiträge
10.07.2009 09:52
Hey!

Also soviel wie ich weiß wird das von einem Jahr vor der Geburt deines Kindes berechnet!!Also wenn ihr da noch nicht zusammen gewohnt habt wirst auch nur du berechnet!
Aber dort einfach mal anrufen ist glaub leichter hab ich auch schon gemacht!

lg
Helene85
1444 Beiträge
10.07.2009 10:27
Zitat von Kresinina:

helene, hast recht mit dem einen jahr, aber das trifft nur zu, wenn man kein kind hat und dann muss man das auch irgendwie ausschließen.

wikipedia hat das sehr gut beschrieben. seit 2006 heißt die eheähnliche gemeinschaft nicht mehr eheähnliche gemeinschaft, sondern bedarfsgemeinschaft.

Die vermeintliche Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten, zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialgesetzbuch und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt:

SGB II §7 (3), (3a) bestimmt:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.



Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ehe%C3%A4hnliche_Geme inschaft



Ja das habe ich gemeint, mit einem Kind zählt man gleich als Bedarfsgemeinschaft, aber ohne Kind kann man sozusagen ein Jahr auf Probe wohnen ohne als Bedarfsgemeinschaft zu zählen.
Helene85
1444 Beiträge
10.07.2009 10:27
Zitat von Kresinina:

helene, hast recht mit dem einen jahr, aber das trifft nur zu, wenn man kein kind hat und dann muss man das auch irgendwie ausschließen.

wikipedia hat das sehr gut beschrieben. seit 2006 heißt die eheähnliche gemeinschaft nicht mehr eheähnliche gemeinschaft, sondern bedarfsgemeinschaft.

Die vermeintliche Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten, zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialgesetzbuch und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt:

SGB II §7 (3), (3a) bestimmt:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.



Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ehe%C3%A4hnliche_Geme inschaft



Ja das habe ich gemeint, mit einem Kind zählt man gleich als Bedarfsgemeinschaft, aber ohne Kind kann man sozusagen ein Jahr auf Probe wohnen ohne als Bedarfsgemeinschaft zu zählen.
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