Landeselterngeld
20.03.2008 21:30
hm ich denke nicht das man das in nrw auch beantragen kann..
20.03.2008 21:33
Zitat von Denise_Robin:
hm ich denke nicht das man das in nrw auch beantragen kann..
ne bei nrw bin ich mir sicher das das nich dabei ist
schau mal hier
http://de.wikipedia.org/wiki/Erziehungsgeld
20.03.2008 21:35
20.03.2008 21:35
seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit 12 Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern hat oder aus einem Bundesland zuzieht, das ebenfalls Landeserziehungsgeld gewährt (z.B. Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen),
ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht. Also sind in der Regel Mutter und Vater anspruchsberechtigt, bei nicht Verheirateten muss entsprechend ein gemeinsames Sorgerecht bestehen, oder die Zustimmung des sorgeberechtigten anderen Elternteils,
keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der 30 Stunden Arbeitszeit in der Woche regelmäßig nicht überschritten werden. Ausgenommen sind davon Alleinerziehende und in Ausbildung Stehende (siehe unten "In Härtefällen ..."). Auch Tagespflegepersonen, die nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen, sind anspruchsberechtigt,
Deutsche oder Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt oder auch eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz besitzt. Landeserziehungsgeld können auch Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens erhalten. Es genügt auch, wenn nur der Antragsteller eine vorgenannte Staatszugehörigkeit erfüllt. (Siehe "weitere Seiten: Sonderregelung").
Besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht ebenfalls Anspruch auf Landeserziehungsgeld; ein Kind ausländischer Eltern erwirbt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil mindestens seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht. Also sind in der Regel Mutter und Vater anspruchsberechtigt, bei nicht Verheirateten muss entsprechend ein gemeinsames Sorgerecht bestehen, oder die Zustimmung des sorgeberechtigten anderen Elternteils,
keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der 30 Stunden Arbeitszeit in der Woche regelmäßig nicht überschritten werden. Ausgenommen sind davon Alleinerziehende und in Ausbildung Stehende (siehe unten "In Härtefällen ..."). Auch Tagespflegepersonen, die nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen, sind anspruchsberechtigt,
Deutsche oder Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt oder auch eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz besitzt. Landeserziehungsgeld können auch Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens erhalten. Es genügt auch, wenn nur der Antragsteller eine vorgenannte Staatszugehörigkeit erfüllt. (Siehe "weitere Seiten: Sonderregelung").
Besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht ebenfalls Anspruch auf Landeserziehungsgeld; ein Kind ausländischer Eltern erwirbt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil mindestens seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
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