Mütter- und Schwangerenforum

Kinderkrankentage

Gehe zu Seite:
Kam100
22 Beiträge
30.01.2024 14:44
Zitat von BlödmannVomDienst:

Also ich bin mir nicht zu 100 Prozent sicher, aber i.d.R. bekommt man nur frei wegen einem erkrankten Kind, wenn der andere Elternteil nicht zuhause und für die Betreuung zuständig ist. Soll heißen, du müsstest nachweisen, dass du absolut keine andere Möglichkeit der Betreuung hattest und deshalb der Papa zuhause bleiben musste. Ich bin mir nicht sicher, ob ein Arzttermin hier als hinreichender Grund von der Krankenkasse anerkannt wird.
Wir hatten einen ähnlichen Fall vor einigen Jahren. Ich Studentin, mein Mann berufstätig. Ich und Kind krank mit Fieber im Bett. Ich konnte mich beim besten Willen nicht um einen 10 Monate alten Säugling kümmern. Wäre ich nicht krank gewesen, hätte ich aber davon abgesehen auch Vorlesungen gehabt.
Also mein Mann mit Kind zum Kinderarzt und Kinderkrankenschein geholt, da wir da überhaupt kein Problem gesehen haben. Bei der Krankenkasse dann den Krankenschein eingereicht und die haben glatt die Zahlung des Kinderkrankengeldes abgelehnt, mit der Begründung, dass ich ja als Studentin das Kind betreuen könnte. War damals ein riesen Theater und hin und her.
Mein Mann war dann letztendlich 3 Tage unbezahlt zuhause. Also ich würde mich vorher bei der Krankenkasse informieren und vorallem oder wenn möglich den Arzttermin verschieben.
Wenn mein Kind krank wäre, hätte ich da auch gar nicht lang überlegt und den Termin verschoben. Hab ich tatsächlich auch schon getan, obwohl ich wusste, dass ich dann wieder ein halbes Jahr länger warten muss. Aber Kind geht nunmal ganz klar vor.

Edit: Jetzt ist es wohl schon zu spät, aber für den Fall, dass der Papa jetzt plant, länger zuhause zu bleiben, da er ja nen Kinderkrankenschein hat, würde ich das vorher abklären.
So kenne ich das auch. Solltest du in Elternzeit sein, kann es Probleme bei der Zahlung geben. Du muss genau nachweisen warum du das Kind nicht betreuen kannst.
Je nach Bearbeiter kann es natürlich auch gut gehen und ihr müsst nichts nachweisen.
Käsekrümelchen
30 Beiträge
01.02.2024 19:05
Hallo , der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html ). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standar d/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.
Wenn du dich wegen eines wichtigen Termins beim Arzt etc. nicht kümmern kannst , müssen die Tage gewährt werden und da ist es egal ob 1 oder 10 Tage.

Liebe Grüße
Marie2010
4613 Beiträge
01.02.2024 19:28
Bei uns wurde nie geprüft, ob nicht auch ich die Betreuung hätte übernehmen können.
Finde ich auch irgendwie komisch. Wenn die Mutter die Kind-krank-Tage nimmt, ist alles gut. Nimmt sie aber der Vater, wird geprüft ob nicht die Mutter das hätte machen können? Wo steht denn, dass grundsätzlich erstmal die Mutter dran ist?
Gehe zu Seite:
  • Dieses Thema wurde 2 mal gemerkt