Mütter- und Schwangerenforum

34 ssw Grippe und Kleinkind

hellgirl01
494 Beiträge
26.02.2015 19:31
Abend Mädels,
ich bin in der 34 ssw und mich hat es ziemlich erwischt . Ich komme kaum vom Bett hoch und habe eine 2,5 Jahrige die ich unterhalten muss. Mein Mann war heute gott sei dank zu hause und hat sie beschäftigt, so wie er das mit seinen Rückeschmerzen konnte . Meine Frage nun, hat er rechtlich irgendwelche Möglichkeiten auch morgen zu hause zu bleiben? Ich habe niemanden in der Nähe , der helfen könnte und ich
schaffe es einfach nicht.

was würdet ihr tun?
soev
7352 Beiträge
26.02.2015 19:34
Vielleicht kann dein Mann unbezahlten Urlaub nehmen?
shelyra
69208 Beiträge
26.02.2015 19:35
ich würd mit dem chef reden und urlaub nehmen.

da eure tochter ja gesund ist kann er sich nicht auf sie krankschreiben lassen.
und ob du mit ner schweren erkältung so krank bist, dass du ne haushaltshilfe von der kk genehmigt bekommst bezweifel ich auch.
Peach87
1691 Beiträge
26.02.2015 19:36
Wenn es mich ganz schlimm erwischt kann sich mein mann Krankschrieben lassen in meinem namen quasi. Da ich ja ausfalle um die kinder zu betreuen. Da gibts dann auch einen extra wisch vom arzt für den arbeitgeber.
Frag mich aber nicht wie das genau heißt
blubba272
4893 Beiträge
26.02.2015 19:37
ich würde auch mit dem chef reden ,ob er unbezahlten urlaub bekommt. vll. kannst du ja auch bei deinem hausarzt bzw fa anrufen, vll. gibt es da eine Krankmeldung oä. das er sich ums Kind kümmern kann, weil du nicht kannst, wegen der starken Erkältung...
K.B.
4996 Beiträge
26.02.2015 19:50
Zitat von hellgirl01:

Abend Mädels,
ich bin in der 34 ssw und mich hat es ziemlich erwischt . Ich komme kaum vom Bett hoch und habe eine 2,5 Jahrige die ich unterhalten muss. Mein Mann war heute gott sei dank zu hause und hat sie beschäftigt, so wie er das mit seinen Rückeschmerzen konnte . Meine Frage nun, hat er rechtlich irgendwelche Möglichkeiten auch morgen zu hause zu bleiben? Ich habe niemanden in der Nähe , der helfen könnte und ich
schaffe es einfach nicht.

was würdet ihr tun?


Eigentlich hast du dir schon fast selber die Antwort gegeben. Er hat Rückenschmerzen? Wie kann er arbeiten, wenn er kaum seine Tochter mit den Schmerzen beschäftigen kann. Soll er sich auch krank schreiben.
Leyla83
745 Beiträge
26.02.2015 20:36
sollte das mit deinem mann nich klappen, koenntest du auch noch eine haushaltshilfe von der kk in anpruch nehmen.
Janna
19141 Beiträge
26.02.2015 22:37
Oje. Ich fühle so mit dir.

Ich lag nun auch 4 Wochen mit der Grippe flach. Ganz toll wenn man in der ss rein GAR NIX nehmen darf. Fang sofort mit inhalieren ab und hol dir nen husten&bronchialtee aus der Apotheke falls du da auch Beschwerden hast.

Ich hab mich da auch durchgequält
Ich glaub für ne Grippe bekommt man keine Haushaltshilfe von der kk.

Dein Mann soll sich krankschreiben lassen. Er hat ja Rückenschmerzen. Das trifft sich ganz gut.

Ansonsten Versuch vieeeel zu schlafen!

Gute und schnelle Besserung wünsch ich dir!
Maoli
526 Beiträge
27.02.2015 07:15
Seid doch bitte alle so lieb und schmeißt nicht mit gefährlichem halbwissen um euch, das ist ja grausam und hilft vor allem keinem.

Liebe kranke Mama, geh zum Arzt, lass den Arzt feststellen wie lange du ausfällst und eine Krankschreibung auf DEINEN Namen aushändigen. Dein Mann geht dann mit DEINER Krankschreibung zu SEINEM Chef und hat dann Anspruch auf maximal 10 tage pro Kind UNBEZAHLTE Freistellung. Anstanfslos, der Chef kann sich nicht dagegen wehren, er muss ihn freistellen.

Während dein mann bei seinem Chef ist rufst du bei eurer Krankenkasse an und meldest denen das ganze, die schicken dir ein Formular und damit könnt ihr dann den verdienstausfall von deinem Mann wieder rein holen, weil sein Chef ihm ja in der zeit nix zahlen muss.
Ich befürchte, dass das nich 100 % sein werden, aber Wenn du für 5 tage flachliegst und es ist ein Wochenende dazwischen handelt es sich im Endeffekt um 3-4 Arbeitstage. Wenn er für die nur 70% Lohn bekommt, sollte euch das hoffentlich nicht in den Abgrund reissen, da er für die restlichen 17-18 arbeitstage ja noch volles Gehalt bekommt. Die Einbuße sollte sich daher auf irgendwo zwischen 100-200 € brutto belaufen....

Das ganze ist hier nachzulesen...

Zitat:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.


Also bitte bei solchen Themen bitte fundierte Order gar keine antworen. Danke.
Mama2015
784 Beiträge
27.02.2015 07:24
Zitat von Maoli:

Seid doch bitte alle so lieb und schmeißt nicht mit gefährlichem halbwissen um euch, das ist ja grausam und hilft vor allem keinem.

Liebe kranke Mama, geh zum Arzt, lass den Arzt feststellen wie lange du ausfällst und eine Krankschreibung auf DEINEN Namen aushändigen. Dein Mann geht dann mit DEINER Krankschreibung zu SEINEM Chef und hat dann Anspruch auf maximal 10 tage pro Kind UNBEZAHLTE Freistellung. Anstanfslos, der Chef kann sich nicht dagegen wehren, er muss ihn freistellen.

Während dein mann bei seinem Chef ist rufst du bei eurer Krankenkasse an und meldest denen das ganze, die schicken dir ein Formular und damit könnt ihr dann den verdienstausfall von deinem Mann wieder rein holen, weil sein Chef ihm ja in der zeit nix zahlen muss.
Ich befürchte, dass das nich 100 % sein werden, aber Wenn du für 5 tage flachliegst und es ist ein Wochenende dazwischen handelt es sich im Endeffekt um 3-4 Arbeitstage. Wenn er für die nur 70% Lohn bekommt, sollte euch das hoffentlich nicht in den Abgrund reissen, da er für die restlichen 17-18 arbeitstage ja noch volles Gehalt bekommt. Die Einbuße sollte sich daher auf irgendwo zwischen 100-200 € brutto belaufen....

Das ganze ist hier nachzulesen...

Zitat:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.


Also bitte bei solchen Themen bitte fundierte Order gar keine antworen. Danke.


Danke danke danke du sprichst bzw. Schreibst mir aus der seele.

Liebe TS dir alles gute. Ich weiß wie heftig es ist. Ich war seit der 30 Woche auch krank und zwar so das ich immer wieder ne Woche im bett lag und habe auch ne 2.5 jährige zu hause....
hellgirl01
494 Beiträge
27.02.2015 10:07
Vielen Dank euch Lieben,
ihr habt mir sehr geholfen
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