Wieviel "Vermögen" darf man haben laut job Center?
07.01.2009 16:50
Hi Mädels.
Ich wollte mal fragen, wie viel Geld man haben darf. Mein Mann muss jeden Monat seine Lohnabrechnung zum Job Center bringen, weil wir dann noch n Zuschuss bekommen.
Wird die Kleine auch schon als Person in dem Sinne gerechnet oder nicht?
Ich wollte mal fragen, wie viel Geld man haben darf. Mein Mann muss jeden Monat seine Lohnabrechnung zum Job Center bringen, weil wir dann noch n Zuschuss bekommen.
Wird die Kleine auch schon als Person in dem Sinne gerechnet oder nicht?
07.01.2009 17:42
also ich glaube die kleine wird auch schon gerechnet, hab aber keine ahnung
ich schuppe mal eine runde mit hoch
ich schuppe mal eine runde mit hoch
07.01.2009 17:44
Motzki kennt sich wirklich gut mit solchen themen aus , ich glaube sie hatte da mal gearbeitet vielleicht trifft sie mal hier noch ein.
10.01.2009 15:40
habe die frage nciht ganz verstanden
also wenn ich vermögen habe, lauf ich nciht zum job center
und ein kind wird glaube ich angerechnet. zumindestens das kindergeld....
elterngeld nciht
also wenn ich vermögen habe, lauf ich nciht zum job center
und ein kind wird glaube ich angerechnet. zumindestens das kindergeld....
elterngeld nciht
10.01.2009 15:46
Ja, das weiß ich auch.
Die Frage war, wie viel Gespartes man haben darf,...
Die Frage war, wie viel Gespartes man haben darf,...
10.01.2009 15:56
Als geschütztes Vermögen gilt die Grenze von 150,-€ pro Lebensjahr (mindestens 3100,-€) + 750,-€ für Rücklagen für notwendige Anschaffungen.
Für die Kinder bedeutet das, daß jedes Kind ein eigenes Sparbuch mit maximal 3850,-€ (3100,-€ + 740,-€) besitzen darf. Wichtig dabei ist, daß jede Person ein eigenes Sparbuch besitzt!
hoffe das bringt dich weiter
Für die Kinder bedeutet das, daß jedes Kind ein eigenes Sparbuch mit maximal 3850,-€ (3100,-€ + 740,-€) besitzen darf. Wichtig dabei ist, daß jede Person ein eigenes Sparbuch besitzt!
hoffe das bringt dich weiter
10.01.2009 16:01
Das heißt, wenn wir drei, jeder ein eigenes Sparbuch haben,dürften wir insgesamt 11550€ haben? Bzw. noch mehr, weil mein mann ja älter ist,..
Gibt es da ein Gesetz wo das steht?
Gibt es da ein Gesetz wo das steht?
10.01.2009 16:12
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9 750 Euro nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16 250 Euro nicht übersteigt.
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9 750 Euro nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16 250 Euro nicht übersteigt.
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
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