Mütter- und Schwangerenforum

unterschied zwischen landeserziehungsgeld und betreuungsgeld

FynnDarius
943 Beiträge
08.03.2014 12:18
Ich bin gerade etwas verwirrt
Wo liegt denn der Unterschied ausser dass das betreuungsgeld länger gezahlt wird?
Und was davon darf ich als nicht erwerbstätige Mutter beantragen?
08.03.2014 13:10
Landeserziehungsgeld gibt es nur in 4 Bundesländern und hängt von der Betreuung des Kindes ab.

Bei Betreuung zuhause sind es hier 150 Euro
Bei Betreuung bei TM/Kita bis zu 5h/Tag sind es 75 Euro.
Dazu gibt es noch nen Geschwisterbonus.

Betreuungsgeld bekommt man glaube ich nur wenn man komplett zuhause bleibt,
Kleeblatt89
5562 Beiträge
08.03.2014 14:05
Aus welchen Bundesland kommst du denn?

Landeserziehungsgeld : gibt es in 4 Bundesländern und is einkommensabhängig. Man bekommt es im Anschluss an das Elterngeld, für das erste Kind höchstens 150€ für 6 Monate, fürs zweite höchstens 200€ für ein fahr, fürs 3. höchstens 300€ für ein Jahr... ( Bayern)

Betreuungsgeld: wird ab den 15. LM bis zum 3. Lebensjahr ausgezahlt, wenn dein Kind nicht " fremdbetreut" wird . Ab August sind das 150€ im Monat.

Man kann beides beantragen, also das ein schließt das andere nicht aus.
FynnDarius
943 Beiträge
08.03.2014 14:08
Zitat von Kleeblatt89:

Aus welchen Bundesland kommst du denn?

Landeserziehungsgeld : gibt es in 4 Bundesländern und is einkommensabhängig. Man bekommt es im Anschluss an das Elterngeld, für das erste Kind höchstens 150€ für 6 Monate, fürs zweite höchstens 200€ für ein fahr, fürs 3. höchstens 300€ für ein Jahr... ( Bayern)

Betreuungsgeld: wird ab den 15. LM bis zum 3. Lebensjahr ausgezahlt, wenn dein Kind nicht " fremdbetreut" wird . Ab August sind das 150€ im Monat.

Man kann beides beantragen, also das ein schließt das andere nicht aus.


Ich komme aus Sachsen
Mietzeee
11583 Beiträge
08.03.2014 14:13
In Sachsen sind es aber fürs erste Kind 200€ jenachdem wieviel der Mann eben verdient

imo2009
16543 Beiträge
08.03.2014 14:18
Landeserziehungsgeld

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und zum Beispiel die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Eine vergleichbare familienfördernde Leistung wird außer in Sachsen nur in Bayern und in Thüringen gewährt.

Wenn Sie für ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, ist das Landeserziehungsgeld in aller Regel ausgeschlossen.

Frist/Dauer
Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt.

Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden.

Landeserziehungsgeld kann beginnend im 2. oder beginnend im 3. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Bei Bezug beginnend im 3. Lebensjahr kann Landeserziehungsgeld in folgendem Umfang gewährt werden:

1. Kind: neun Monate je 150 Euro
2. Kind: neun Monate je 200 Euro
ab 3. Kind: zwölf Monate je 300 Euro.

Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.

Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel direkt im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht:
1. Kind: fünf Monate je 150 Euro
2. Kind: sechs Monate je 200 Euro
ab 3. Kind: sieben Monate je 300 Euro.

Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige familienfördernde Leistung. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 14.100 und 17.100 Euro. Bei Übersteigen dieser Grenzen verringert sich das Landeserziehungsgeld sukzessive.

Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung.

Der Bezug von Bundesbetreuungsgeld hat keinen Einfluss auf die Gewährung von Landeserziehungsgeld.
Kleeblatt89
5562 Beiträge
08.03.2014 22:07
Interessant wie unterschiedlich das dann noch is
Mietzeee
11583 Beiträge
08.03.2014 22:14
Das hat es die gute Tante am Dienstag gegen 11 uhr am telefon ganz anders erzählt
Kleeblatt89
5562 Beiträge
08.03.2014 22:33
Zitat von Mietzeee:

Das hat es die gute Tante am Dienstag gegen 11 uhr am telefon ganz anders erzählt


Naja manchmal kennen nicht mal die sich aus
  • Dieses Thema wurde 0 mal gemerkt