Schwanger und Single, was steht mir zu?
27.02.2012 10:09
Hallo,
ich bin in der 17.SSW und mein Exfreund hat mich verlassen. Jetzt würde ich gerne wissen, was und wo ich alles beantragen kann, um Unterstützung zu bekommen. Hinzu kommt, dass am 10.06.12 mein befriester Arbeitsvertrag ausläuft und ich zu meinen Eltern zurük ziehen muß, da ich mir unsere Wohnung nicht mehr leisten kann. Da bin ich allerdings schon im 8. Monat. Für euren Rat wäre ich euch sehr dankbar.
Vielleicht war ja jemand von euch in der gleichen Situation und kann mir helfen.
ich bin in der 17.SSW und mein Exfreund hat mich verlassen. Jetzt würde ich gerne wissen, was und wo ich alles beantragen kann, um Unterstützung zu bekommen. Hinzu kommt, dass am 10.06.12 mein befriester Arbeitsvertrag ausläuft und ich zu meinen Eltern zurük ziehen muß, da ich mir unsere Wohnung nicht mehr leisten kann. Da bin ich allerdings schon im 8. Monat. Für euren Rat wäre ich euch sehr dankbar.
Vielleicht war ja jemand von euch in der gleichen Situation und kann mir helfen.
27.02.2012 10:12
du kannst erstausstattungsgeld beantragen bei der caritas oder arge. warum ziehst du dann nicht vorher schon wieder zu deinen eltern?
27.02.2012 10:15
Zitat von Madi-79:
du kannst erstausstattungsgeld beantragen bei der caritas oder arge. warum ziehst du dann nicht vorher schon wieder zu deinen eltern?
Weil ich 460 Km von denen entfernt wohne und hier keinen Menschen kenne, außer der Familie von meinem Ex und den Nachbarn. Ich kann leider nicht vorher umziehen, da ich ja arbeiten muß. Aber danke für den Tip
27.02.2012 10:21
du kannst doch auch in eine wohnung ziehen (kleiner und günstiger?) die dann ggf. auch von der arge bezahlt wird. wenn du gern in dem ort bleiben magst, wo du jetzt bist.
mach dich doch mal schlau bei der arge... du mußt dich da ja eh melden, wenn dein vertrag bald ausläuft.
mach dich doch mal schlau bei der arge... du mußt dich da ja eh melden, wenn dein vertrag bald ausläuft.
27.02.2012 10:23
Zitat von Melly1976:
du kannst doch auch in eine wohnung ziehen (kleiner und günstiger?) die dann ggf. auch von der arge bezahlt wird. wenn du gern in dem ort bleiben magst, wo du jetzt bist.
mach dich doch mal schlau bei der arge... du mußt dich da ja eh melden, wenn dein vertrag bald ausläuft.
Muß zum Arbeitsamt, da ich dann schon 2 Jahre im Beschäftigungsverhältnis stehe. Ist besser, wenn ich nach hause zurück ziehe, da dort das kind und ich mehr chancen haben, was arbeiten und betreung betrifft.
27.02.2012 10:51
Bist du denn sicher das du zu deinen Eltern zurückziehen willst? und nicht in der Nähe deiner Eltern eine kleine Wohnung haben möchtest?
Zu deiner Frage, du kannst ERstausstattungsgeld beantragen und ich glaube da gibt es noch andere Dinge, setz dich doch mal mit ProFamilia in Verbindung die können einem immer super helfen, auch dabei die Anträge auszufüllen.
Ich wünsche dir alles Gute
Zu deiner Frage, du kannst ERstausstattungsgeld beantragen und ich glaube da gibt es noch andere Dinge, setz dich doch mal mit ProFamilia in Verbindung die können einem immer super helfen, auch dabei die Anträge auszufüllen.
Ich wünsche dir alles Gute
27.02.2012 10:57
Das werde ich machen. Bei meinen Eltern im hause kann ich meine eigene wohnung bekommen, da wird dann einfach umgebaut. war eh dazu gedacht, das eins von den kindern evtl da bleibt, deswegen wurde das haus auch so gebaut, dass kein großer akt zu machen ist.
27.02.2012 13:15
2. Unterhalt für den Partner
Grundsätzlich sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung einander nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch für die nichteheliche Mutter. Sie kann von dem Vater des Kindes für eine gewisse Zeit Unterhalt verlangen. Dabei kommt es (natürlich) nicht darauf an, ob die beiden jemals zusammengelebt haben. Auch die Mutter, die nach einem "one-night-stand" schwanger geworden ist, kann Unterhalt vom Vater des Kindes verlangen.
Unabhängig von einer etwaigen Berufstätigkeit der Mutter hat der Vater ihr für die Dauer von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung ist nur, dass die Mutter bedürftig ist, das heißt, ihr Einkommen reicht nicht aus, um ihren ganzen Lebensbedarf zu decken.
Kann von der Mutter aufgrund der Schwangerschaft und der anschließenden Betreuung des Kindes nicht erwartet werden, erwerbstätig zu sein, kann sie von dem Vater des Kindes in der Zeit vom vierten Monat vor der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes (in Einzelfällen, z.B. bei Behinderung des Kindes, auch darüber hinaus) Unterhalt verlangen.
Dieser Anspruch gegen den Vater des Kindes ist vorrangig gegenüber dem Anspruch der Mutter gegen ihre Eltern.
Sind beide Partner Mieter, haben also beide den Mietvertrag unterschrieben, so können sie die Wohnung auch nur gemeinsam kündigen.
Ein bloßer Auszug aus der Wohnung führt nicht zu einer Beendigung des Mietvertrages. Bleibt der andere in der Wohnung und zahlt die Miete nicht, so kann der Vermieter auch von demjenigen, der ausgezogen ist, die volle Miete verlangen. Zwar hat der Betreffende dann einen "Ausgleichsanspruch" gegen den anderen; ist dieser jedoch zahlungsunfähig, so bleibt der Ausziehende möglicherweise auf dem gesamten Schaden "sitzen".
Wer also auszieht, sollte unbedingt den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag - schriftlich - zu entlassen. Zu einer solchen Entlassung aus dem Mietvertrag ist aber auch die Zustimmung des Ex-Partners erforderlich !
Eine Verpflichtung des Vermieters und des Partners, dieser Bitte nachzukommen, besteht nicht.
Dem Ausziehenden verbleibt als letzte Möglichkeit nur, von dem Ex-Partner die Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. Dies kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Es wird daher dringend empfohlen, bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter und dem Partner (schriftlich) zu regeln, wie im Falle der Trennung der Partner verfahren werden soll.
Also wenn ich das richtig verstehe bekomme ich unterhalt von ihm und er kann die wohnung nicht ohne meine Unterschrift kündigen oder?
Grundsätzlich sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung einander nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Eine wichtige Ausnahme gibt es jedoch für die nichteheliche Mutter. Sie kann von dem Vater des Kindes für eine gewisse Zeit Unterhalt verlangen. Dabei kommt es (natürlich) nicht darauf an, ob die beiden jemals zusammengelebt haben. Auch die Mutter, die nach einem "one-night-stand" schwanger geworden ist, kann Unterhalt vom Vater des Kindes verlangen.
Unabhängig von einer etwaigen Berufstätigkeit der Mutter hat der Vater ihr für die Dauer von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung ist nur, dass die Mutter bedürftig ist, das heißt, ihr Einkommen reicht nicht aus, um ihren ganzen Lebensbedarf zu decken.
Kann von der Mutter aufgrund der Schwangerschaft und der anschließenden Betreuung des Kindes nicht erwartet werden, erwerbstätig zu sein, kann sie von dem Vater des Kindes in der Zeit vom vierten Monat vor der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes (in Einzelfällen, z.B. bei Behinderung des Kindes, auch darüber hinaus) Unterhalt verlangen.
Dieser Anspruch gegen den Vater des Kindes ist vorrangig gegenüber dem Anspruch der Mutter gegen ihre Eltern.
Sind beide Partner Mieter, haben also beide den Mietvertrag unterschrieben, so können sie die Wohnung auch nur gemeinsam kündigen.
Ein bloßer Auszug aus der Wohnung führt nicht zu einer Beendigung des Mietvertrages. Bleibt der andere in der Wohnung und zahlt die Miete nicht, so kann der Vermieter auch von demjenigen, der ausgezogen ist, die volle Miete verlangen. Zwar hat der Betreffende dann einen "Ausgleichsanspruch" gegen den anderen; ist dieser jedoch zahlungsunfähig, so bleibt der Ausziehende möglicherweise auf dem gesamten Schaden "sitzen".
Wer also auszieht, sollte unbedingt den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag - schriftlich - zu entlassen. Zu einer solchen Entlassung aus dem Mietvertrag ist aber auch die Zustimmung des Ex-Partners erforderlich !
Eine Verpflichtung des Vermieters und des Partners, dieser Bitte nachzukommen, besteht nicht.
Dem Ausziehenden verbleibt als letzte Möglichkeit nur, von dem Ex-Partner die Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. Dies kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Es wird daher dringend empfohlen, bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Vermieter und dem Partner (schriftlich) zu regeln, wie im Falle der Trennung der Partner verfahren werden soll.
Also wenn ich das richtig verstehe bekomme ich unterhalt von ihm und er kann die wohnung nicht ohne meine Unterschrift kündigen oder?
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