Jugendamt soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen
05.05.2015 16:17
Hallo ihr lieben,
hab heute Mal ne Frage in der o. g. Sache. Meine Tante liegt seit fast 2 Jahren im Scheidungskrieg mit ihrem noch Ehemann und nun wir Mitte Mai über das Sorgerecht geurteilt. In einem Gutachten wird empfohlen dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht an das Jugendamt gehen soll. Und mich würde jetzt interessieren was das bedeutet? Und ob das gut oder schlecht ist? Welche Konsequenzen das für meine Tante haben könnte? Und welche Erfahrungen ihr damit gemacht habt?
Sorgerecht sollen angeblich beide bekommen.
Freu mich über jede Antwort
LG
Osterei
hab heute Mal ne Frage in der o. g. Sache. Meine Tante liegt seit fast 2 Jahren im Scheidungskrieg mit ihrem noch Ehemann und nun wir Mitte Mai über das Sorgerecht geurteilt. In einem Gutachten wird empfohlen dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht an das Jugendamt gehen soll. Und mich würde jetzt interessieren was das bedeutet? Und ob das gut oder schlecht ist? Welche Konsequenzen das für meine Tante haben könnte? Und welche Erfahrungen ihr damit gemacht habt?
Sorgerecht sollen angeblich beide bekommen.
Freu mich über jede Antwort
LG
Osterei
05.05.2015 16:47
Das aufenthaltsbestimmungsrecht, bedeutet eig. nur das das jugendamt entscheiden kann wo es hingeht. Ohne zustimmung vom jugendamt kann deine tante zum bsp. nicht mehr mit dem kind verreisen.
klar ist es nicht das tollste, aber wenn die beiden grade so schlecht miteinander auskommen, ist es wahrscheinlich das beste.
klar ist es nicht das tollste, aber wenn die beiden grade so schlecht miteinander auskommen, ist es wahrscheinlich das beste.
05.05.2015 17:31
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Personensorgerechtes und beinhaltet lediglich die Entscheidungsmöglichkeit, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, also wo es lebt. Das können dann die Eltern nicht mehr entscheiden.
Wenn im Weiteren beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen werden soll, müssen beide Personen- und Vermögenssorgeberechtigten über alle anderen Belange, die nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen, gemeinsam entscheiden. Kein Sorgeberechtigter kann dann alleine Angelegenheiten entscheiden, die das Kind betreffen, um das es geht.
Ob es gut oder nicht gut ist, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Amtsvormundschaften / Pflegschaften des Jugendamtes der Kommune übertragen wird, ist selbstverständlich einzelfallabhängig und dazu wird Dir darum in Bezug auf Euren Fall hier keiner etwas sagen können, weil wir Deine Familie ja gar nicht kennen...
Generell ist ein Gutachten, das im Rahmen eines familiegerichtlichen Verfahren erstellt wird, aber auch nur als Entscheidungshilfe für den Familienrichter / die Familienrichterin zu sehen. Ob der / die Vorsitzende dann nach der Empfehlung des Gutachters / der Gutachterin entscheidet, bleibt ihm / ihr überlassen. Der / die Vorsitzen darf lediglich das Wohl des Kindes nicht außer Acht lassen und muss diesem zuträglich bescheiden oder einen Vergleich herbeiführen.
In Eurem Fall bedeuet das: Abwarten, ob der / die Vorsitzende dem Gutachter / der Gutachterin zustimmt oder eben nicht oder nur ein Teil der Empfehlung umsetzt oder gar nichts. Das sehr Ihr dann erst Mitte Mai, wenn der Anhörungstermin stattfinden wird...
Ganz liebe Grüße,
Mone
Wenn im Weiteren beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen werden soll, müssen beide Personen- und Vermögenssorgeberechtigten über alle anderen Belange, die nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen, gemeinsam entscheiden. Kein Sorgeberechtigter kann dann alleine Angelegenheiten entscheiden, die das Kind betreffen, um das es geht.
Ob es gut oder nicht gut ist, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Amtsvormundschaften / Pflegschaften des Jugendamtes der Kommune übertragen wird, ist selbstverständlich einzelfallabhängig und dazu wird Dir darum in Bezug auf Euren Fall hier keiner etwas sagen können, weil wir Deine Familie ja gar nicht kennen...
Generell ist ein Gutachten, das im Rahmen eines familiegerichtlichen Verfahren erstellt wird, aber auch nur als Entscheidungshilfe für den Familienrichter / die Familienrichterin zu sehen. Ob der / die Vorsitzende dann nach der Empfehlung des Gutachters / der Gutachterin entscheidet, bleibt ihm / ihr überlassen. Der / die Vorsitzen darf lediglich das Wohl des Kindes nicht außer Acht lassen und muss diesem zuträglich bescheiden oder einen Vergleich herbeiführen.
In Eurem Fall bedeuet das: Abwarten, ob der / die Vorsitzende dem Gutachter / der Gutachterin zustimmt oder eben nicht oder nur ein Teil der Empfehlung umsetzt oder gar nichts. Das sehr Ihr dann erst Mitte Mai, wenn der Anhörungstermin stattfinden wird...
Ganz liebe Grüße,
Mone
06.05.2015 08:58
Zitat von MamaJulia:
Das aufenthaltsbestimmungsrecht, bedeutet eig. nur das das jugendamt entscheiden kann wo es hingeht. Ohne zustimmung vom jugendamt kann deine tante zum bsp. nicht mehr mit dem kind verreisen.
klar ist es nicht das tollste, aber wenn die beiden grade so schlecht miteinander auskommen, ist es wahrscheinlich das beste.
Guten Morgen MamaJulia,
lieben Dank für deine Antwort
06.05.2015 09:00
Zitat von Zaubersternchen:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Personensorgerechtes und beinhaltet lediglich die Entscheidungsmöglichkeit, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, also wo es lebt. Das können dann die Eltern nicht mehr entscheiden.
Wenn im Weiteren beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen werden soll, müssen beide Personen- und Vermögenssorgeberechtigten über alle anderen Belange, die nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen, gemeinsam entscheiden. Kein Sorgeberechtigter kann dann alleine Angelegenheiten entscheiden, die das Kind betreffen, um das es geht.
Ob es gut oder nicht gut ist, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Amtsvormundschaften / Pflegschaften des Jugendamtes der Kommune übertragen wird, ist selbstverständlich einzelfallabhängig und dazu wird Dir darum in Bezug auf Euren Fall hier keiner etwas sagen können, weil wir Deine Familie ja gar nicht kennen...
Generell ist ein Gutachten, das im Rahmen eines familiegerichtlichen Verfahren erstellt wird, aber auch nur als Entscheidungshilfe für den Familienrichter / die Familienrichterin zu sehen. Ob der / die Vorsitzende dann nach der Empfehlung des Gutachters / der Gutachterin entscheidet, bleibt ihm / ihr überlassen. Der / die Vorsitzen darf lediglich das Wohl des Kindes nicht außer Acht lassen und muss diesem zuträglich bescheiden oder einen Vergleich herbeiführen.
In Eurem Fall bedeuet das: Abwarten, ob der / die Vorsitzende dem Gutachter / der Gutachterin zustimmt oder eben nicht oder nur ein Teil der Empfehlung umsetzt oder gar nichts. Das sehr Ihr dann erst Mitte Mai, wenn der Anhörungstermin stattfinden wird...
Ganz liebe Grüße,
Mone
Guten Morgen Mone,
und wow was für eine Hammer Antwort. Vielen lieben Dank für dieses ausführliche Feedback. Werde diese Mal ausdrucken und weiterleiten.
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